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(EU) 2023/1542

Batterieimporteur: was Sie vom Lieferanten fordern müssen, bevor Sie unterschreiben

Ein Importeur trägt die Herstellerpflichten, während die Daten jemand anderem gehören — oft auf einem anderen Kontinent und ohne rechtliches Interesse an der Herausgabe. Der einzige Moment mit Verhandlungsmacht liegt vor Unterzeichnung des Liefervertrags. Danach hängt jede Forderung vom guten Willen ab, und der endet erfahrungsgemäß genau dort, wo Offenlegung bedeutet, den Aufbau des Produkts preiszugeben.

Warum Sie rechtlich in der Herstellerrolle sind

Wer eine Batterie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, übernimmt die Herstellerpflichten. Dazu gehören die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung, mit der Sie die Verantwortung für die Konformität übernehmen, und die zehnjährige Aufbewahrung der technischen Dokumentation. Ein Verweis auf den Lieferanten entlastet Sie davon nicht.

Drei Klassen von Nachweisen und wer sie hat

Die erste Klasse stellen Sie selbst aus — Konformitätserklärung, Kennzeichnungen. Die zweite erhalten Sie durch Messung im Labor und können sie auch später beauftragen, wenn auch teurer. Die dritte existiert nur beim Hersteller und entsteht in der Entwicklung: Explosionszeichnungen, Demontagesequenzen, detaillierte Zusammensetzung, werksbezogener CO₂-Fußabdruck. Die dritte Klasse ist nachträglich praktisch nicht zu beschaffen.

Felder, deren Nachweis beim Lieferanten liegt

Aus dem Regelwerk berechnet. Diese Punkte gehören in den Vertrag, nicht in ein Schreiben nach der Lieferung.

18.02.2027Herstellungsort (geografischer Standort des Werks)Rechtsgrundlage: Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(3)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027KapazitätRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(6)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027ChemieRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(7)Feld erklärt 18.02.2027Enthaltene gefährliche Stoffe, außer Quecksilber, Cadmium oder BleiRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(8)Feld erklärt 18.02.2027Kritische Rohstoffe in Konzentration über 0,1 Gew.-%Rechtsgrundlage: Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(10)Feld erklärt
18.02.2027Materialzusammensetzung inkl. Chemie, gefährliche Stoffe und kritische RohstoffeRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(b)Erläuterung in Vorbereitung
bedingtInformationen zum RezyklatanteilRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(e) · Article 8(1)Die Frist hängt von einem delegierten oder Durchführungsrechtsakt ab; ein absolutes Datum ist daher nicht bestätigbar. Gilt ab 18.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts — je nachdem, was später eintritt.Feld erklärt 18.02.2027NennkapazitätRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(g)Feld erklärt
18.02.2027Minimale, nominale und maximale Spannung, ggf. mit TemperaturbereichenRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(h)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027Ursprüngliche Leistungsfähigkeit und Grenzwerte, ggf. mit TemperaturbereichRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(i)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027Erwartete Batterielebensdauer in Zyklen und verwendeter ReferenztestRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(j)Feld erklärt
18.02.2027Temperaturbereich im Nichtgebrauch (Referenztest)Rechtsgrundlage: Annex XIII(1)(l)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027Anfängliche Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus und bei 50 % der ZyklenlebensdauerRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(n)Feld erklärt
18.02.2027Innenwiderstand von Zelle und PackRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(o)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027C-Rate des relevanten ZyklenlebensdauertestsRechtsgrundlage: Annex XIII(1)(p)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027Detaillierte Zusammensetzung inkl. Kathode, Anode und ElektrolytRechtsgrundlage: Annex XIII(2)(a)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027Teilenummern der Komponenten und Bezugsquellen für ErsatzteileRechtsgrundlage: Annex XIII(2)(b)Erläuterung in Vorbereitung
18.02.2027Ergebnisse der Prüfberichte zum Nachweis der KonformitätRechtsgrundlage: Annex XIII(3)Erläuterung in Vorbereitung
18.08.2024Nennkapazität und KapazitätsschwundRechtsgrundlage: Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(1) · Article 10(1)Gilt bereits seit 18.08.2024 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.Feld erklärt 18.08.2024Leistung und LeistungsschwundRechtsgrundlage: Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(2) · Article 10(1)Gilt bereits seit 18.08.2024 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.Feld erklärt 18.08.2024Innenwiderstand und dessen AnstiegRechtsgrundlage: Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(3) · Article 10(1)Gilt bereits seit 18.08.2024 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.Feld erklärt 18.08.2024Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus und deren Schwund, sofern zutreffendRechtsgrundlage: Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(4) · Article 10(1)Gilt bereits seit 18.08.2024 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.Feld erklärt 18.08.2024Erwartete Lebensdauer unter Referenzbedingungen, in Zyklen und KalenderjahrenRechtsgrundlage: Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(5) · Article 10(1)Gilt bereits seit 18.08.2024 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.Feld erklärt

Was der Vertrag tatsächlich enthalten muss

Eine Aufzählung von Dokumenten genügt nicht. Der Vertrag sollte Format und Detailtiefe, Sprache, Lieferfrist, eine Aktualisierungspflicht bei Wechsel von Materialquelle oder Werk sowie eine Folge bei Nichtlieferung festlegen. Ohne Letzteres ist die Klausel ein Wunsch, keine Pflicht. Bei Daten, die ihrer Natur nach jährlich sind — der Rezyklatanteil ist ein solcher Fall — muss der Vertrag jährliche Meldung verlangen, nicht eine einmalige Übergabe.

Was ein Vertrag nicht lösen kann

Manche Anforderungen lassen sich nicht vertraglich beschaffen, weil sie keine Dokumente sind. Zustandsdaten müssen im Batteriemanagementsystem liegen, und der Zugang dazu muss diskriminierungsfrei sein, auch für unabhängige Marktteilnehmer. Nutzungsprotokollierung muss im Produkt existieren. Das kann ein Lieferant nicht per E-Mail schicken — es muss eingebaut sein, bevor die Batterie in Produktion geht.

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