(EU) 2023/1542 · Annex XIII(2)(a)
Detaillierte Zusammensetzung: eine Stückliste, zwei Zugriffsebenen
Anhang XIII verlangt die Zusammensetzung zweimal, auf zwei Zugriffsebenen. Nummer 1 Buchstabe b verlangt öffentlich die stoffliche Zusammensetzung der Batterie einschließlich Chemie, enthaltener Gefahrstoffe außer Quecksilber, Cadmium und Blei sowie kritischer Rohstoffe. Nummer 2 Buchstabe a verlangt die detaillierte Zusammensetzung einschließlich der in Kathode, Anode und Elektrolyt verwendeten Materialien — und diese ist nicht öffentlich. Quelle ist beide Male dieselbe Stückliste; verschieden sind Granularität und Leserkreis. Schwierig ist nicht die Beschaffung, sondern der saubere Schnitt: Eine Veröffentlichung im öffentlichen Teil lässt sich nicht zurücknehmen.
Zwei Nummern, eine Stückliste
Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b verlangt die stoffliche Zusammensetzung der Batterie einschließlich Chemie, Gefahrstoffen außer Quecksilber, Cadmium und Blei sowie kritischen Rohstoffen. Nummer 2 Buchstabe a verlangt die detaillierte Zusammensetzung einschließlich der in Kathode, Anode und Elektrolyt verwendeten Materialien. Der Gegenstand ist derselbe, die Trennlinie ist die Granularität. Wer in beide Felder denselben Text schreibt, lässt eines unbeantwortet — meist das detaillierte, weil die öffentliche Fassung für den Katalog längst vorliegt.
„Einschließlich“ heißt nicht „ausschließlich“
Nummer 2 Buchstabe a nennt Kathode, Anode und Elektrolyt, leitet sie aber mit „einschließlich“ ein. Die Aufzählung ist damit offen. Artikel 3 definiert die Batteriezelle als Grundfunktionseinheit aus Elektroden, Elektrolyt, Behälter, Anschlüssen und gegebenenfalls Separatoren, die die aktiven Materialien enthält. Separator, Behälter und Anschlüsse sind nach der Definition der Verordnung Bestandteile der Zelle. Sie wegzulassen, weil das Feld sie nicht ausdrücklich nennt, ist eine schwer zu verteidigende Auslegung.
Für wen diese Angabe bestimmt ist
Artikel 77(2) Unterabsatz 3 Buchstabe a benennt den Zweck dieser Zugriffsebene: die Demontage der Batterie einschließlich der dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und die detaillierte Zusammensetzung des Batteriemodells — der Zugang muss erforderlich sein, damit Reparateure, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Betreiber und Recycler ihre Tätigkeit ausüben können. Die Kriterien in Artikel 77(9) bestätigen das: Bewertung von Zustand und Restwert der Batterie sowie Wahl zwischen Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung und Recycling. Leser ist ein Recycler bei der Verfahrenswahl, nicht ein Kunde.
Die Daten hat der Zelllieferant, die Verantwortung Sie
Ein Packintegrator kennt die Kathodenformulierung in der Regel nicht — sie ist das Kern-Know-how des Zellherstellers und oft vertraglich vertraulich. Artikel 77(4) verpflichtet dennoch den Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, dafür zu sorgen, dass die Angaben im Batteriepass richtig, vollständig und aktuell sind; er kann einen anderen Akteur schriftlich zum Handeln in seinem Namen ermächtigen, überträgt damit aber nicht die Verantwortung. Die Offenlegungszusage gehört deshalb in den Liefervertrag, nicht in eine E-Mail drei Monate vor der Frist.
Wo es scheitert
- Derselbe Text in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a — die detaillierte Ebene bleibt damit unbeantwortet.
- Veröffentlichung von Elektroden- und Elektrolytdaten im öffentlichen Teil; das Kriterium in Artikel 77(9) weist in die andere Richtung, und eine Veröffentlichung ist nicht rückholbar.
- Angabe einer Chemiebezeichnung (NMC, LFP) statt einer Zusammensetzung — die Bezeichnung nennt eine Klasse, keine Materialien.
- Nur drei Bestandteile angegeben, weil das Feld drei nennt; „einschließlich“ schließt die Liste nicht.
- Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Zelllieferanten ohne Ausnahme für die Offenlegung an Personen mit berechtigtem Interesse.
Häufige Fragen
Ist die detaillierte Zusammensetzung öffentlich zugänglich?
Nein. Sie steht in Anhang XIII Nummer 2. Nach Artikel 77(2)(c) ist sie Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich, nach Artikel 77(2)(b) zusätzlich notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission — dasselbe Feld hat zwei Leserkreise.
Genügt die Chemiebezeichnung aus dem Zelldatenblatt?
Nein. Nummer 2 Buchstabe a verlangt die detaillierte Zusammensetzung einschließlich der in Kathode, Anode und Elektrolyt verwendeten Materialien. Eine Chemieklasse nennt diese Materialien nicht.
Bis wann muss das Feld ausgefüllt sein?
Artikel 77(1): Ab dem 18. Februar 2027 muss jede LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme einen elektronischen Datensatz — den Batteriepass — haben.
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