(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(6)
Kapazität: ein Wort für zwei physikalische Größen
Die Falle dieses Feldes liegt anderswo, als die meisten erwarten. Es geht nicht darum, welche Datenblattzahl man übernimmt, sondern darum, dass die Verordnung das Wort Kapazität an verschiedenen Stellen für zwei verschiedene physikalische Größen verwendet. Einmal ist es Ladung in Amperestunden, einmal Energie in Kilowattstunden — und gerade die Kilowattstundenlesart entscheidet, ob Sie überhaupt einen Pass brauchen. Artikel 3 definiert den Begriff nicht, und die einzige Definition der Nennkapazität ist auf einen einzigen Anhang beschränkt.
Welche Größe die Verordnung wo verwendet
Artikel 77(1) und Artikel 13(6)(a) sprechen von Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh, also von Energie. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe g verlangt die Nennkapazität in Amperestunden, also Ladung. Anhang VI Teil A Nummer 6 verlangt nur „Kapazität“, ohne Einheit. Artikel 3 definiert Kapazität nicht. Anhang IV definiert die Nennkapazität zwar als Gesamtzahl der Amperestunden, die einer voll geladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können, beschränkt diese Definition aber ausdrücklich auf die Zwecke jenes Anhangs.
Bei 2 kWh ist das keine Spezifikation, sondern eine Frage des Anwendungsbereichs
Bei einem Produkt zwischen etwa zwei und drei Kilowattstunden ist die Antwort in diesem Feld keine Produkteigenschaft, sondern die Antwort darauf, ob Kapitel IX Sie überhaupt bindet. Für den Kilowattstundenwert schreibt die Verordnung jedoch keine Methode vor: Nennenergie, nutzbare Energie nach Entladefenster und Energie zu Lebensdauerbeginn ergeben drei verschiedene Zahlen. Diese Frage entscheiden wir nicht für Sie. Wir prüfen, ob Ihre Unterlagen festhalten, welcher dieser Werte verwendet wurde und aus welcher Messung er stammt.
Bei manchen Batterien steht die Kapazität zweimal auf dem Etikett
Artikel 13(1) bringt den Inhalt von Anhang VI Teil A auf das Etikett. Artikel 13(2) verlangt darüber hinaus, dass wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien ein Etikett mit Angaben zu ihrer Kapazität tragen — eine eigenständige Vorschrift mit eigener Rechtsgrundlage, die mit dem ersten Eintrag nicht erfüllt ist. Das Format beider soll der Durchführungsrechtsakt harmonisieren, den die Kommission nach Artikel 13(10) bis zum 18. August 2025 erlassen sollte; ob er erlassen wurde, behaupten wir hier nicht, da wir das nicht an der Quelle geprüft haben.
Wo es scheitert
- Der Schluss, eine Batterie liege außerhalb des Anwendungsbereichs, weil im Feld Amperestunden stehen — die Schwelle des Artikels 77(1) ist in Kilowattstunden ausgedrückt.
- Nutzbare Energie nach Entladefenster im einen Dokument und Nennenergie im anderen, bei einem Produkt nahe 2 kWh.
- Behandlung der Nennkapazitätsdefinition aus Anhang IV als allgemeine Definition, obwohl sie ausdrücklich für die Zwecke jenes Anhangs gilt.
- Die Annahme, der Eintrag nach Anhang VI Teil A erfülle auch das Kapazitätsetikett nach Artikel 13(2) — das sind zwei getrennte Vorschriften.
Häufige Fragen
Schreibt die Verordnung für dieses Feld eine Einheit vor?
Anhang VI Teil A Nummer 6 nicht. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe g verlangt für den Pass Amperestunden, während die Schwelle in Artikel 77(1) in Kilowattstunden ausgedrückt ist. Dasselbe Wort trägt zwei Größen.
Wann braucht eine Industriebatterie einen Pass?
Nach Artikel 77(1) muss ab dem 18. Februar 2027 jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 kWh, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen elektronischen Datensatz haben.
Wo ist die Nennkapazität definiert?
In der ersten Definition des Anhangs IV: Gesamtzahl der Amperestunden, die einer voll geladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können. Diese Definition gilt ausdrücklich für die Zwecke jenes Anhangs; Artikel 3 definiert Kapazität nicht.
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