(EU) 2023/1542 · Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(2)
Leistung und Leistungsschwund: warum das Zelldatenblatt nicht reicht
Von den fünf Parametern des Anhangs IV Teil A driften bei der Leistung Branchensprache und Rechtsbegriff am weitesten auseinander. Datenblätter nennen Spitzen- und Dauerleistung bei irgendeinem Ladezustand und irgendeiner Temperatur. Die Verordnung definiert Leistung als die Energiemenge, die eine Batterie in einem gegebenen Zeitraum unter Referenzbedingungen bereitstellen kann, und verlangt daneben den Schwund — eine Größe, die erst aus Alterung entsteht. Die erste Zahl findet sich meist in Lieferantenunterlagen, die zweite wurde häufig nie gemessen.
Wie die Verordnung Leistung definiert
Nummer 3 des einleitenden Teils von Anhang IV bestimmt, dass Leistung die Energiemenge ist, die eine Batterie in einem gegebenen Zeitraum unter Referenzbedingungen bereitstellen kann. Der Wert wird nach Anhang IV Teil A Nummer 2 in Watt angegeben. Da die Definition am Zeitraum hängt, ist eine Zahl ohne diesen Zeitraum nicht prüfbar: 3 kW für zehn Sekunden und 3 kW für dreißig Minuten sind bei derselben Batterie zwei völlig verschiedene Aussagen und sehen auf dem Papier gleich aus.
Leistungsschwund verlangt eine zweite Messung, keine zweite Einschätzung
Nummer 4 des einleitenden Teils von Anhang IV definiert den Leistungsschwund als die zeit- und nutzungsbedingte Abnahme der Leistung, die eine Batterie bei Nennspannung abgeben kann. Der Prozentsatz vergleicht damit zwei Zustände derselben Batterie — nicht zwei Produkte und nicht zwei Zellchargen. Das ist der Teil des Felds, der sich nicht abschreiben lässt: Er entsteht erst aus einem Alterungstest, der echte Zeit braucht und in einem üblichen Entwicklungsprogramm vor Serienstart nicht vorkommt.
Öffentliche und geschützte Leistung sind nicht dieselbe Zahl
Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe i verlangt öffentlich die ursprüngliche Leistungsfähigkeit in Watt und deren Grenzen, gegebenenfalls mit Temperaturbereich. Das ist eine Modellangabe zum Ausgangspunkt. Nummer 4 Buchstabe a verlangt dagegen die Werte der Parameter nach Artikel 10(1) für die einzelne Batterie, und zwar beim Inverkehrbringen und bei Änderungen ihres Status. Eine Zahl kann beides nicht abdecken: Die öffentliche beschreibt ein Modell am Anfang, die geschützte ein Stück auf seinem Weg.
Was den Wert begleiten muss
Artikel 10(1) verlangt, dass die technische Dokumentation die Spezifikationen, Normen und Bedingungen der Messung erläutert, mindestens mit den Elementen des Anhangs IV Teil B. Drei davon betreffen die Leistung unmittelbar: die angewandte Lade- und Entladerate, das Verhältnis von Nennleistung in Watt zu Batterieenergie in Wattstunden sowie die Leistungsfähigkeit bei 80 % und 20 % Ladezustand. Ohne diese drei ist eine Wattangabe zwischen Lieferanten nicht vergleichbar.
Wo es scheitert
- Übernahme der Spitzenleistung aus dem Zelldatenblatt; die Verordnung meint die Leistung der Batterie unter Referenzbedingungen in einem gegebenen Zeitraum.
- Leistungsangabe ohne den Zeitraum, auf den sie sich bezieht — die Definition in Anhang IV ist ausdrücklich daran gebunden.
- Leeres Feld beim Schwund, weil kein Alterungstest lief; eine Zahl ohne Messgrundlage ist kein Ausweg.
- Weiterverwendung des öffentlichen Werts aus Nummer 1 Buchstabe i für die einzelne Batterie, obwohl Ebene und Zeitpunkt verschieden sind.
Häufige Fragen
Wie definiert die Verordnung Leistung?
Anhang IV, einleitender Teil, Nummer 3: die Energiemenge, die eine Batterie in einem gegebenen Zeitraum unter Referenzbedingungen bereitstellen kann. Die Angabe erfolgt nach Teil A Nummer 2 in Watt.
Worauf bezieht sich der Schwund in Prozent?
Auf die zeit- und nutzungsbedingte Abnahme der Leistung, die die Batterie bei Nennspannung abgeben kann, nach Nummer 4 des einleitenden Teils von Anhang IV.
Wann sind diese Werte anzugeben?
Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe a verlangt die Werte der Parameter nach Artikel 10(1) beim Inverkehrbringen und bei Änderungen des Status. Das Dokument nach Artikel 10(1) ist seit dem 18. August 2024 Pflicht.
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