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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(10)

Kritische Rohstoffe über 0,1 %: das Feld ohne Liste in der Verordnung

Dies ist das einzige Feld, bei dem wir uns bei der Erstellung dieser Seite nicht auf eine Definition in der Verordnung stützen konnten — denn es gibt keine. Anhang VI Teil A Nummer 10 verlangt „kritische Rohstoffe, die in der Batterie in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten sind“, während Artikel 3 den Begriff nicht definiert. Das ist keine Kleinigkeit: Ohne Liste wissen Sie nicht, was zu zählen ist.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Was die Verordnung sehr wohl sagt

Die operative Anforderung ist bei Schwelle und Form eindeutig: Stoffe über 0,1 Gew.-%, und die Angabe gehört zu den öffentlich zugänglichen Informationen über das Batteriemodell. Unklar ist allein, welche Stoffliste maßgeblich ist.

Wohin die Erwägungsgründe weisen

Erwägungsgrund 29 hält fest, dass bestimmte Stoffe in Batterien wie Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel aus knappen Quellen stammen und teils von der Kommission als kritische Rohstoffe eingestuft werden. Erwägungsgrund 79 nennt ausdrücklich Kobalt, Lithium und natürlichen Graphit als kritische Rohstoffe der Union und verweist auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2020. Erwägungsgründe sind jedoch nicht der verfügende Teil und bilden keine abschließende Liste.

Wie wir damit umgehen

Da die Verordnung keine abschließende Liste enthält, behauptet unsere Analyse nicht, welche Stoffe „kritisch“ sind. Wir prüfen, ob Ihnen eine Zusammensetzung auf Stoffebene mit Massenanteilen vorliegt — denn ohne diese ist das Feld unter keiner Lesart zu beantworten. Die Zusammensetzung ist die eigentliche Aufgabe; die Wahl der Liste ist eine Rechtsfrage für Ihren Berater.

Die praktische Folge für die Lieferkette

Eine Schwelle von 0,1 Gew.-% ist niedrig. Praktisch heißt das: Sie brauchen die Zusammensetzung auf Stoffebene, nicht nur ein Chemie-Kürzel wie „NMC“ oder „LFP“. Lieferanten liefern das selten von sich aus; es muss vertraglich gesichert werden, samt Pflicht zur Meldung eines Wechsels der Materialquelle.

Wo es scheitert

  • Übernahme einer Liste kritischer Rohstoffe von einer beliebigen Website und Darstellung, sie stamme aus der Batterieverordnung — dort steht sie nicht.
  • Angabe nur der Batteriechemie statt der Zusammensetzung mit Massenanteilen; bei 0,1 % genügt das nicht.
  • Die Annahme, die Erwägungsgründe bildeten eine abschließende Liste. Sie sind auslegend, nicht verfügend.
  • Einmalige Erfassung der Zusammensetzung ohne Zusage des Lieferanten, einen Wechsel der Materialquelle zu melden.

Häufige Fragen

Welche Liste kritischer Rohstoffe gilt für dieses Feld?

Die Verordnung (EU) 2023/1542 definiert den Begriff nicht und verweist auf keine abschließende Liste. Die Erwägungsgründe 29 und 79 nennen Kobalt, Lithium, natürlichen Graphit und Nickel und zitieren Mitteilungen der Kommission. Da dies eine Auslegungsfrage ist, entscheiden wir sie nicht für Sie.

Wo steht die Schwelle von 0,1 %?

In Anhang VI Teil A Nummer 10: kritische Rohstoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% in der Batterie.

Was brauchen wir, um dieses Feld überhaupt beantworten zu können?

Eine Zusammensetzung auf Stoffebene mit Massenanteilen vom Zelllieferanten. Diese Angabe ist unter jeder Lesart erforderlich und sollte daher sofort angefordert werden.

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