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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(5)

Erwartete Lebensdauer: Zyklen, Kalenderjahre und die Garantiefalle

Vier Parameter des Anhangs IV Teil A werden gemessen. Der fünfte wird prognostiziert. Die erwartete Lebensdauer unter den Referenzbedingungen, für die die Batterie ausgelegt ist, wird in Zyklen und in Kalenderjahren ausgedrückt — kein Unternehmen hat beim Inverkehrbringen ein Jahrzehnt an Daten zur kalendarischen Alterung. Dies ist deshalb das eine Feld, in dem die Schätzung ausdrücklich vorgesehen ist, allerdings unter einer Bedingung, die häufig überlesen wird: Es ist zu erläutern, wie sie zustande kam.

Gilt bereits heuteGilt bereits seit 18.08.2024 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.

Schätzen ist erlaubt, unbegründetes Schätzen nicht

Artikel 10(1) Unterabsatz 2 spricht von den technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen, die zur Messung, Berechnung oder Schätzung der Werte verwendet wurden. Die Schätzung ist damit ausdrücklich vorgesehen. Derselbe Satz verlangt, dass die Erläuterung in der technischen Dokumentation nach Anhang VIII steht und mindestens die Elemente des Anhangs IV Teil B abdeckt. Eine Prognose ohne festgehaltene Grundlage ist deshalb keine erfüllte Pflicht, sondern eine unbelegte Behauptung.

Zwei Einheiten auf zwei verschiedenen Grundlagen

Zyklen stammen aus einem Zyklenlebensdauertest, dessen Entladetiefe die Dokumentation nach Anhang IV Teil B Nummer 3 erläutern muss. Kalenderjahre stammen aus einem Modell der kalendarischen Alterung, also aus beschleunigten Prüfungen und Extrapolation. Das sind getrennte Verfahren mit getrennten Unsicherheiten. Eine Zahl, geteilt durch eine angenommene Zyklenzahl pro Jahr, deckt beides nicht ab — sie sagt, was aus der ersten Einheit folgen würde, nicht, was mit der ruhenden Batterie geschieht.

Die Ausnahme betrifft nur die Zyklen

Anhang IV Teil A Nummer 5 verlangt Zyklen außer bei nichtzyklischen Anwendungen. Diese Ausnahme erfasst die Hälfte des Parameters. Kalenderjahre sind auch dort verlangt, wo Zyklen keinen Sinn ergeben — etwa bei Ersatzstromversorgungen, die den größten Teil ihres Lebens geladen stehen. Ein in beiden Einheiten leeres Feld ist daher nicht die richtige Folge der Ausnahme, sondern ein zweiter fehlender Wert.

Die Garantiedauer ist keine Lebensdauer

In Anhang XIII stehen drei verwandte Zahlen dicht beieinander und werden regelmäßig vertauscht. Nummer 1 Buchstabe j verlangt öffentlich die erwartete Lebensdauer in Zyklen samt verwendetem Referenztest. Nummer 1 Buchstabe m verlangt den Zeitraum, für den die Handelsgarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt — eine geschäftliche Zusage, keine technische Prognose. Anhang IV Teil A Nummer 5 verlangt Zyklen und Kalenderjahre für die einzelne Batterie. Die Garantiedauer dort einzutragen ist ein inhaltlicher Fehler, keine Vereinfachung.

Bei Statusänderung wird die Zahl neu gesetzt

Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe a verlangt die Werte der Parameter nach Artikel 10(1) beim Inverkehrbringen und bei Änderungen des Status. Bei einer umgewidmeten oder wiederaufgearbeiteten Batterie heißt das: eine Lebensdauer für die neue Anwendung, nicht die übernommene Zahl der ursprünglichen. Artikel 45(2) sagt dasselbe von der anderen Seite: Der Wirtschaftsakteur muss berücksichtigen, dass die Batterie durch solche Vorgänge in eine andere Batteriekategorie fallen kann.

Wo es scheitert

  • Prognose der Kalenderjahre ohne festgehaltene Grundlage; Artikel 10(1) erlaubt die Schätzung, verlangt aber die Erläuterung der Methode.
  • Ableitung der Kalenderjahre aus Zyklen und angenommener Nutzung, als wäre es dieselbe Messung.
  • Berufung auf die Ausnahme für nichtzyklische Anwendungen auch bei den Kalenderjahren — sie erfasst nur Zyklen.
  • Übernahme des Zeitraums der Handelsgarantie aus Nummer 1 Buchstabe m als erwartete Lebensdauer.
  • Übertragung der ursprünglichen Lebensdauer auf eine umgewidmete Batterie, obwohl Nummer 4 Buchstabe a bei Statusänderung neue Werte verlangt.

Häufige Fragen

Darf ich die Lebensdauer schätzen?

Ja. Artikel 10(1) nennt die Spezifikationen, Normen und Bedingungen zur Messung, Berechnung oder Schätzung und verlangt eine Erläuterung in der technischen Dokumentation, die mindestens die Elemente des Anhangs IV Teil B abdeckt.

Für welche Batterien sind Zyklen nicht verlangt?

Anhang IV Teil A Nummer 5 verlangt Zyklen außer bei nichtzyklischen Anwendungen. Kalenderjahre sind auch dann anzugeben.

Ist die Garantiedauer dasselbe wie die erwartete Lebensdauer?

Nein. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe m betrifft den Zeitraum, für den die Handelsgarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt; Anhang IV Teil A Nummer 5 betrifft die erwartete Lebensdauer unter den Referenzbedingungen, für die die Batterie ausgelegt ist.

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