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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(i)

Ursprüngliche Leistungsfähigkeit: dieselbe Größe an zwei Stellen des Passes

Das entscheidende Wort ist „ursprünglich“. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe i verlangt die ursprüngliche Leistungsfähigkeit in Watt samt Grenzwerten — einen Modellwert beim Inverkehrbringen, für jedermann zugänglich. Dieselbe physikalische Größe erscheint jedoch im selben Anhang erneut: Nummer 4 Buchstabe a verlangt die Werte der Parameter nach Artikel 10(1) für die einzelne Batterie, zugänglich nur für Personen mit berechtigtem Interesse. Häufig wird eines ausgefüllt und beides für erledigt gehalten — oder ein Wert der beschränkten Ebene veröffentlicht.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Zwei Ebenen, zwei Zugangsstufen

Anhang XIII Nummer 1 ist öffentlich und modellbezogen. Nummer 4 Buchstabe a verlangt die Werte der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter nach Artikel 10(1) beim Inverkehrbringen und bei Statusänderungen, zugänglich nur für Personen mit berechtigtem Interesse. Nummer 3 behält die Ergebnisse von Prüfberichten notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission vor. Eine Messung speist somit drei Einträge mit drei verschiedenen Leserkreisen — öffentlich ist nur der erste.

Was Anhang IV unter Leistung versteht

Anhang IV bestimmt Leistung als die Energiemenge, die eine Batterie unter Referenzbedingungen über einen bestimmten Zeitraum bereitstellen kann. Das ist nicht die Spitzenleistung aus dem Katalog, die oft für wenige Sekunden gilt. Anhang IV Teil A Nummer 2 verlangt Leistung in Watt samt Leistungsschwund in Prozent, Teil B das Verhältnis zwischen Nennleistung und Energie der Batterie. Ohne Zeitraum und Referenzbedingungen ist der Wert nicht überprüfbar.

„Grenzwerte“ haben in der Verordnung Inhalt

Buchstabe i verlangt neben dem Wert die Grenzwerte. Anhang IV Teil B zeigt, was das praktisch bedeutet: die Leistungsfähigkeit bei 80 % und 20 % Ladezustand. Die Leistung einer fast leeren Batterie liegt deutlich unter der einer vollen, und genau diese Differenz braucht der Käufer. Wer eine einzige Zahl einträgt, hat die Hälfte der Frage beantwortet.

Existiert das Dokument nach Artikel 10(1), liegt der Wert bereits vor

Seit dem 18. August 2024 verlangt Artikel 10(1), dass wiederaufladbaren Industriebatterien über 2 kWh, LV-Batterien und Traktionsbatterien ein Dokument mit den Werten der Parameter nach Anhang IV Teil A beiliegt. Leistung und Leistungsschwund gehören dazu. Die technische Dokumentation nach Anhang VIII muss zusätzlich die technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen erläutern, die zur Messung, Berechnung oder Schätzung verwendet wurden. Fehlt dieses Dokument, besteht ein älteres Problem als der Pass.

Der Zellkatalog hilft hier nicht

Die Leistung des Packs ist nicht die Summe der Zellleistungen: Leiter, Verbindungen, Sicherung, Schütze und Kühlung begrenzen sie. Ein Zelllieferant kann einen Zellwert unter seinen Bedingungen ausstellen, nicht aber die ursprüngliche Leistungsfähigkeit der in Verkehr gebrachten Batterie. Deshalb verlangt dieses Feld in aller Regel eine Messung am Pack — beim Packhersteller oder im Labor, das sie durchgeführt hat.

Wo es scheitert

  • Spitzenleistung aus dem Zellkatalog statt Leistung unter den Referenzbedingungen des Anhangs IV.
  • Ein einziger Wert ohne Grenzwerte — Anhang IV Teil B erwartet auch die Leistungsfähigkeit bei 80 % und 20 % Ladezustand.
  • Veröffentlichung eines Einzelbatteriewerts, der nach Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe a der beschränkten Ebene zusteht.
  • Veröffentlichung eines Prüfberichtsauszugs im öffentlichen Teil; nach Anhang XIII Nummer 3 sind Berichtsergebnisse Behörden vorbehalten.
  • Bearbeitung dieses Feldes, obwohl das seit dem 18. August 2024 pflichtige Dokument nach Artikel 10(1) nie erstellt wurde.

Häufige Fragen

Was bedeutet „ursprüngliche“ Leistungsfähigkeit?

Den Modellwert beim Inverkehrbringen. Angaben zur einzelnen Batterie und zu Statusänderungen gehören in Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe a, der nicht öffentlich ist.

Darf ich eine Spitzenleistung eintragen?

Nicht ohne Einordnung. Anhang IV bestimmt Leistung als über einen Zeitraum unter Referenzbedingungen bereitgestellte Energie; der Wert muss Zeitraum und Bedingungen mitführen.

Was gehört unter „Grenzwerte“?

Anhang IV Teil B nennt unter den Elementen zur Erläuterung der Messungen die Leistungsfähigkeit bei 80 % und 20 % Ladezustand; das ist der unmittelbarste Inhalt dieses Wortes.

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