(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(b)
Materialzusammensetzung im Pass: drei Fragen in einem Feld
Es wirkt wie ein Feld, tatsächlich sind es drei. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b verlangt die Chemie der Batterie, die darin enthaltenen gefährlichen Stoffe — ausdrücklich außer Quecksilber, Cadmium und Blei — sowie die enthaltenen kritischen Rohstoffe. Jeder Teil hat einen anderen Eigentümer in der Lieferkette, eine andere Begriffsbestimmung und eine andere Schwelle. Genau dieser Bruch ist der Grund, warum das Feld meist unbelegt bleibt: Der Packhersteller hat eine Stückliste der Module, Chemie und Konzentrationen entstehen zwei Stufen höher.
Drei Fragen, drei Quellen
Die Chemie ist eine Eigenschaft der Zelle und dem Zellhersteller bekannt. Gefährliche Stoffe sind rechtlich bestimmt: Artikel 3 dieser Verordnung knüpft sie an die Einstufung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die für den einzelnen Stoff dessen Lieferant verantwortet. Kritische Rohstoffe sind der dritte Teil und stammen aus Kathoden- und Anodenmaterialien. Der Packhersteller besitzt keine der drei Angaben aus erster Hand — nur, wenn er sie vertraglich die Kette hinauf eingefordert hat.
Warum drei Metalle ausgenommen sind
Der Wortlaut sagt „außer Quecksilber, Cadmium oder Blei“, weil Anhang I diese drei bereits mit Grenzwerten regelt: höchstens 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber in Batterien, höchstens 0,002 Gewichtsprozent Cadmium in Gerätebatterien und höchstens 0,01 Gewichtsprozent Blei in Gerätebatterien ab dem 18. August 2024, wobei Zink-Luft-Knopfzellen für Geräte erst ab dem 18. August 2028 erfasst sind. Die Ausnahme ist also kein Wegfall — sie bedeutet, dass diese drei anderswo nachgewiesen werden.
Die Schwelle von 0,1 % ist nicht die Schwelle dieses Feldes
Anhang VI Teil A Nummer 10 verlangt kritische Rohstoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind — das ist Etiketteninhalt. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b nennt überhaupt keine Schwelle. Und da Nummer 1 Buchstabe a desselben Anhangs den gesamten Anhang VI Teil A in den Pass übernimmt, stehen beide Listen nebeneinander im Pass: eine bei 0,1 % abgeschnitten, eine nicht. Sind sie identisch, wurde die Schwelle zweimal oder nie angewandt.
Ein Sicherheitsdatenblatt ist keine Zusammensetzungserklärung
Der häufigste Ersatz, den wir sehen, ist das Sicherheitsdatenblatt der Zelle. Es ist für den Umgang mit dem Stoff und für Gefahren bei der Verwendung geschrieben, nicht als Verzeichnis der Zusammensetzung eines Batteriemodells. Ähnliches gilt für die Stückliste: Die Verordnung bestimmt sie nur in Anhang II Nummer 2 und nur für die Berechnung des CO₂-Fußabdrucks. Keines der beiden Dokumente deckt für sich alle drei Teile dieses Feldes ab.
Wo es scheitert
- Stückliste des Packs statt der Zusammensetzung der Zelle — Module sind aufgeführt, die Chemie nicht.
- Liste kritischer Rohstoffe vom Etikett übernommen: diese ist bei 0,1 Gewichtsprozent abgeschnitten, das Passfeld kennt keine Schwelle.
- Quecksilber, Cadmium und Blei unter den gefährlichen Stoffen genannt, obwohl der Wortlaut sie ausdrücklich ausnimmt.
- Sicherheitsdatenblatt anstelle einer Zusammensetzungserklärung — anderer Zweck, anderer Umfang.
- Wechsel des Zelllieferanten ohne neue Erfassung der Zusammensetzung; Artikel 3 bestimmt das Modell über gleiche technische Merkmale, geänderte Chemie ist also kein gleiches Modell mehr.
Häufige Fragen
Muss ich Quecksilber, Cadmium und Blei ebenfalls angeben?
In diesem Feld nicht. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b verlangt gefährliche Stoffe „außer Quecksilber, Cadmium oder Blei“. Diese drei regelt Anhang I mit Grenzwerten.
Welche Stoffe gelten als gefährlich?
Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuften. So bestimmt es Artikel 3 dieser Verordnung; die Batterieverordnung selbst führt keine Stoffliste.
Was sind kritische Rohstoffe nach dieser Verordnung?
Die Verordnung bestimmt den Begriff nicht. Er kommt zweimal vor: in Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe b ohne Schwelle und in Anhang VI Teil A Nummer 10 mit 0,1 Gewichtsprozent. Welche Rohstoffliste Sie zugrunde legen, ist daher Ihre Entscheidung und muss dokumentiert sein.
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