(EU) 2023/1542 · Annex XIII(2)(b)
Teilenummern und Ersatzteilquellen: das einzige Feld, das veraltet
Alle übrigen Punkte der Nummer 2 des Anhangs XIII entstehen bei der Konstruktion und ändern sich danach nicht mehr. Dieser ist anders: Er verlangt Teilenummern der Komponenten und Kontaktdaten der Bezugsquellen für Ersatzteile, also Angaben über andere Unternehmen. Lieferanten wechseln, Teilenummern verschieben sich mit Konstruktionsänderungen, Ansprechpartner gehen. Artikel 77(4) verlangt richtige, vollständige und aktuelle Angaben, Artikel 77(8) lässt den Batteriepass erst mit dem Recycling der Batterie enden. Daraus folgt eine Pflegepflicht, kein einmaliger Eintrag.
Die Haltbarkeit der Angabe ist die Lebensdauer der Batterie
Nach Artikel 77(8) endet der Batteriepass erst mit dem Recycling der Batterie. Bis dahin verlangt Artikel 77(4) Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Artikel 78(e) geht weiter: Der Batteriepass muss verfügbar bleiben, nachdem der verantwortliche Wirtschaftsakteur zu bestehen aufhört oder seine Tätigkeit in der Union einstellt. Bei einer Industriebatterie mit zehn Jahren Einsatz und einem zweiten Leben heißt das, die Liste der Ersatzteilquellen länger zu pflegen, als das ursprüngliche Vertriebsnetz besteht.
„Bezugsquelle“ ist nicht Ihr eigener Kundendienst
Das Feld verlangt Kontaktdaten der Bezugsquellen für Ersatzteile, nicht nur Ihre Servicestelle. Der Adressatenkreis ergibt sich aus der Definition des unabhängigen Marktteilnehmers in Artikel 3: eine vom Hersteller und Erzeuger unabhängige Person, die unmittelbar oder mittelbar an Reparatur, Wartung oder Umnutzung von Batterien beteiligt ist, ausdrücklich einschließlich Hersteller oder Händler von Reparaturausrüstung, Werkzeugen und Ersatzteilen. Der Kontakt muss also eine tatsächliche Bestellung durch Dritte ermöglichen — keine interne Einkaufsreferenz.
Bei LMT-Batterien kommt die Fünfjahrespflicht aus Artikel 11 hinzu
Artikel 11(7) verpflichtet jeden, der Produkte mit eingebauten Geräte- oder LMT-Batterien in Verkehr bringt, diese Batterien als Ersatzteile der von ihnen betriebenen Geräte mindestens fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Gerätemodells verfügbar zu halten, zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Fachleute und Endnutzer. LMT-Batterien fallen nach Artikel 77(1) in den Anwendungsbereich des Batteriepasses; Eintrag und Pflicht dürfen daher nicht auseinanderfallen.
Wo es scheitert
- Ein Link auf einen allgemeinen Webshop statt Teilenummern, die die Komponenten dieses Batteriemodells identifizieren.
- Angabe eines Einkaufskontakts im eigenen Haus statt einer Quelle, bei der Dritte tatsächlich bestellen können.
- Teilenummern zum Serienstart eingefroren und nach Konstruktionsänderungen nicht aktualisiert — Artikel 77(4) verlangt Aktualität.
- Nach Wiederaufarbeitung oder Umnutzung den alten Pass behalten; Artikel 77(7) verlangt einen neuen, mit dem ursprünglichen verknüpften Batteriepass und damit neue Teilenummern.
Häufige Fragen
Müssen wir unsere Lieferanten namentlich nennen?
Das Feld verlangt Kontaktdaten der Bezugsquellen für Ersatzteile. Wie weit das gegenüber Personen mit berechtigtem Interesse reicht, legt der Durchführungsrechtsakt fest, den die Kommission nach Artikel 77(9) bis zum 18. August 2026 zu erlassen hat — samt Umfang von Herunterladen, Teilen, Veröffentlichen und Weiterverwenden.
Wie lange ist die Angabe zu pflegen?
Artikel 77(8): Der Batteriepass endet mit dem Recycling der Batterie. Bis dahin gilt die Aktualitätspflicht aus Artikel 77(4); Artikel 78(e) verlangt zudem, dass der Pass auch nach Wegfall des verantwortlichen Akteurs verfügbar bleibt.
Gilt die Fünfjahresverfügbarkeit aus Artikel 11(7) für uns?
Sie gilt für das Inverkehrbringen von Produkten mit eingebauten Geräte- oder LMT-Batterien — mindestens fünf Jahre nach der letzten Einheit des Gerätemodells. Für Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien ist dieser Absatz nicht geschrieben.
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