(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(3)
Herstellungsort: welches der drei Werke das richtige ist
Eine Batterie entsteht fast nie an einer Anschrift. Die Zellen kommen aus einem Werk, die Module aus einem zweiten, die Pack-Montage geschieht in einem dritten — oft in drei Unternehmen und zwei Ländern. Anhang VI Teil A Nummer 3 verlangt den Herstellungsort als geografischen Standort eines Batteriewerks, im Singular und ohne Hinweis, welches Glied dieser Kette gemeint ist. Also trägt man ein, was greifbar ist: die Registeranschrift des Lieferanten. Das ist der häufigste und am leichtesten erkennbare Fehler in diesem Feld.
Firmensitz ist nicht der geografische Standort des Werks
Registeranschrift und Anschrift der Fertigungslinie sind selten dasselbe. Bei großen asiatischen Lieferanten liegt der Sitz in einer Stadt, das Werk in einer anderen Provinz — und genau dieser Abstand trennt die von der Verordnung verlangte Angabe von der am leichtesten verfügbaren. Ebenso die bloße Nennung eines Landes: Nummer 3 fragt nach dem Standort eines Werks, nicht nach dem Ursprungsland aus den Zollpapieren.
Das Werk ist die Abrechnungseinheit zweier weiterer Pflichten
Artikel 7(1) verlangt eine Erklärung zum CO₂-Fußabdruck je Batteriemodell und je Fertigungswerk und führt unter den Pflichtangaben ausdrücklich den geografischen Standort des Batteriewerks auf. Artikel 8(1) verlangt die Dokumentation zum Rezyklatanteil je Batteriemodell, je Jahr und je Fertigungswerk. Das hier genannte Werk muss also dasselbe sein, auf das diese beiden Unterlagen bezogen sind. Andernfalls widerspricht sich Ihre Dokumentation selbst, und das ist ohne jede Analyse sichtbar.
Das Feld, das sich ohne Produktänderung ändert
Die Qualifizierung einer Zweitquelle oder die Verlagerung einer Linie ändert weder Datenblatt noch Chemie, wohl aber dieses Feld. Artikel 77(4) verpflichtet den in Verkehr bringenden Wirtschaftsakteur, die Passangaben richtig, vollständig und aktuell zu halten. Es ist also kein Feld für eine einmalige Erfassung zum Produktstart, sondern ein Feld mit Auslöser: Die Qualifizierung eines neuen Werks muss eine Passkorrektur auslösen.
Wo es scheitert
- Registersitz des Lieferanten statt des geografischen Standorts des Werks.
- Nennung nur eines Landes, obwohl Nummer 3 nach dem Standort eines Werks fragt.
- Das Pack-Montagewerk in diesem Feld und das Zellwerk in der Rezyklatdokumentation nach Artikel 8(1), ohne Erklärung des Unterschieds.
- Ein Standort für ein Modell aus zwei Werken, obwohl Artikel 7(1) eine Fußabdruckerklärung je Werk verlangt.
- Einmalige Erfassung ohne Auslöser bei der Qualifizierung eines neuen Werks, trotz Artikel 77(4).
Häufige Fragen
Welches Werk nennen wir — Zelle, Modul oder Montage?
Der Text spricht von einem Batteriewerk und hebt kein Glied der Kette hervor. Da Artikel 7(1) und 8(1) am Fertigungswerk anknüpfen, muss Ihre Angabe damit vereinbar sein. Welche Lesart Sie wählen, ist eine Rechtsfrage, die wir nicht für Sie entscheiden.
Genügt die Angabe des Landes?
Nummer 3 verlangt den geografischen Standort eines Batteriewerks. Das Ursprungsland aus Zollpapieren beantwortet eine andere Frage und ist nicht dieselbe Angabe.
Was, wenn dasselbe Modell aus zwei Werken kommt?
Die Verordnung sieht diesen Fall vor: Artikel 7(1) verlangt eine Fußabdruckerklärung je Modell und Werk, Artikel 8(1) eine Dokumentation je Werk und Jahr. Anhang VI stellt für diese Angabe ein Feld bereit, die Abweichung muss also aufgelöst und die Auflösung festgehalten werden.
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