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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(n)

Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus: der zweite Wert ist die Falle

Bei diesem Feld verlangt die Verordnung zwei Werte, nicht einen. Der erste ist eine einfache Messung an einer neuen Batterie. Der zweite erfordert entweder eine Batterie, die die Hälfte ihrer Zyklenlebensdauer hinter sich hat, oder ein Modell, das ihn vorhersagt. Wer das zu spät bemerkt, stellt es erst fest, wenn die Prüfung bis zur Frist nicht mehr durchführbar ist.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Was der Text tatsächlich verlangt

Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe n verlangt die anfängliche Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus und die Effizienz bei 50 % der Zyklenlebensdauer. Das Bindewort ist nicht schmückend: Es sind zwei getrennte Werte, die beschreiben, wie viel Energie die Batterie im Neuzustand und nach halber Lebensdauer verliert.

Warum der zweite Wert schwierig ist

Hält eine Batterie 6.000 Zyklen, sind 50 % der Zyklenlebensdauer 3.000 Zyklen. Eine solche Prüfung läuft Monate bis Jahre. In der Praxis stammt der Wert aus beschleunigter Alterung oder einem Modell, das erläutert werden muss — Anhang IV Teil B verlangt die Angabe der mit den Messwerten durchgeführten Berechnungen.

Dieselbe Größe erscheint noch einmal

Anhang IV Teil A verlangt die Energieeffizienz im Zyklus und deren Schwund, sofern zutreffend, unter den Leistungsparametern. Diese Pflicht gilt seit dem 18. August 2024, also länger als die Passfrist. Wer das Dokument nach Artikel 10(1) bereits erstellt hat, besitzt diesen Wert vermutlich schon.

Wo es scheitert

  • Eintrag nur der anfänglichen Effizienz — das Feld verlangt beide Werte.
  • Modellierter Wert bei 50 % der Zyklenlebensdauer ohne Methodenerläuterung nach Anhang IV Teil B.
  • Zu späte Beauftragung der Prüfung, sodass bis zur Frist kein Ergebnis vorliegt.
  • Übersehen, dass Artikel 10(1) denselben Wert seit dem 18. August 2024 verlangt.

Häufige Fragen

Welche zwei Werte sind erforderlich?

Die anfängliche Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus und jene bei 50 % der Zyklenlebensdauer. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe n verlangt beide.

Darf der Wert bei 50 % der Zyklenlebensdauer berechnet werden?

In der Praxis häufig ja, doch die Methode muss erläutert werden. Anhang IV Teil B verlangt die Angabe der mit den Messwerten durchgeführten Berechnungen.

Verlangt nur der Pass dieses Feld?

Nein. Anhang IV Teil A verlangt denselben Wert unter den Leistungsparametern, und diese Pflicht gilt seit dem 18. August 2024 nach Artikel 10(1).

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