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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(h)

Minimale, nominale und maximale Spannung: Zellwert ist nicht Packwert

Das Feld wirkt wie das Abschreiben dreier Zahlen aus dem Katalog — und genau daran scheitert es. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe h verlangt minimale, nominale und maximale Spannung, gegebenenfalls mit Temperaturbereichen; keinen dieser Begriffe bestimmt die Verordnung, und wann Temperaturbereiche „relevant“ sind, sagt sie ebenfalls nicht. Die griffbereiten Werte sind fast immer Zellwerte des Lieferanten. Die in Verkehr gebrachte Batterie ist jedoch ein Pack, und dort bedeuten dieselben drei Zahlen etwas anderes.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Die Verordnung bestimmt diese Begriffe nicht

Anhang IV bestimmt Nennkapazität, Kapazitätsschwund, Leistung, Leistungsschwund, Innenwiderstand und Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus — die Spannung fehlt. Der Ausdruck „Nennspannung“ taucht nur beiläufig auf, innerhalb der Bestimmungen zu Kapazitäts- und Leistungsschwund. Ihre eigene Quelle muss also sagen, was als Minimum und was als Maximum gilt, und dieses Verständnis muss überall gleich bleiben, wo Spannung auftritt.

Zelle und Pack sind in der Verordnung verschiedene Dinge

Artikel 3 bestimmt die Batteriezelle als grundlegende Funktionseinheit und das Batteriepack gesondert als Satz von Zellen oder Modulen in einem Gehäuse, der eine vollständige Einheit bildet und vom Endnutzer nicht geöffnet werden soll. Der Pass wird für die in Verkehr gebrachte Batterie ausgestellt. Ist das ein Pack, gelten Packspannungen: Reihenschaltung vervielfacht sie, Parallelschaltung nicht, Balancing und Schutzbeschaltung engen sie weiter ein. Ein Zelldatenblatt enthält diese Werte nicht und kann es auch nicht.

Das Minimum ist eine Einstellung, keine Stoffeigenschaft

In der Praxis bestimmt nicht die Chemie das Minimum, sondern das Batteriemanagementsystem — nach Artikel 3 ein elektronisches Gerät, das die elektrischen und thermischen Funktionen der Batterie steuert oder verwaltet. Die Abschaltschwelle ist ein Softwarewert. Daraus folgt zweierlei: Nachweis ist die Systemspezifikation mit Angabe des Softwarestands, nicht das Zelldatenblatt; und wer die Schwelle ändert, ändert ein technisches Merkmal, über das Artikel 3 das Modell überhaupt bestimmt.

„Gegebenenfalls“ ist Ihre Entscheidung

Der Wortlaut ergänzt Temperaturbereiche „gegebenenfalls“, ohne zu sagen, wann das der Fall ist. Wo die Verordnung eine Prüfung will, schreibt sie es klar: Buchstabe j verlangt den verwendeten Referenztest, Buchstabe l nennt den Referenztest in Klammern. Buchstabe h nennt nichts. Ob Temperaturbereiche erforderlich sind, ist somit Ihre Beurteilung — und weil sie Ihre ist, muss sie samt Begründung festgehalten sein, sonst wirkt sie wie ein Versäumnis.

Wo es scheitert

  • Übernahme der Zelldatenblatt-Spannungen in einen Pass, der für ein Pack ausgestellt wird.
  • Maximale Ladespannung der Zelle mal Zellenzahl in Reihe, ohne die tatsächlich vom Batteriemanagementsystem gesetzte Schwelle.
  • Änderung der Schwellen per Software-Update, ohne zu prüfen, ob nach Artikel 3 noch dasselbe Modell vorliegt.
  • Weggelassene Temperaturbereiche ohne Notiz, warum sie nicht erforderlich waren.

Häufige Fragen

Darf ich die Spannungen aus dem Zelldatenblatt angeben?

Nur wenn die in Verkehr gebrachte Batterie eine Zelle ist. Für ein Pack gelten Packspannungen; Artikel 3 bestimmt Zelle und Pack getrennt.

Bestimmt die Verordnung, was die minimale Spannung ist?

Nein. Anhang IV bestimmt Kapazität, Leistung, Innenwiderstand und Zykluseffizienz, nicht aber die Spannung. Der Maßstab muss deshalb aus Ihrem Dokument stammen und einheitlich angewandt werden.

Wann muss ich Temperaturbereiche ergänzen?

Der Wortlaut sagt „gegebenenfalls“ und führt es nicht aus. Da Sie die Beurteilung selbst treffen, halten Sie sie mit Begründung und Wertequelle fest.

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