(EU) 2023/1542 · Annex XIII(3)
Ergebnisse der Prüfberichte: die Ebene nur für Behörden
Dies ist das einzige Passfeld, das weder ein Käufer noch ein Recycler je öffnen wird. Genau die geschlossene Leserschaft führt zur Unterschätzung: Weil niemand aus der Branche es liest, wirkt es weniger dringlich als die öffentlichen Felder. Tatsächlich trägt es eine Entscheidung, die man leicht übersieht — wie viel von einem Dokument in den Batteriepass gehört, wie viel in der technischen Dokumentation bleibt und wie die Liste der Berichte mit jedem weiteren Rechtsakt zu dieser Verordnung wächst.
Ergebnisse von Berichten sind nicht die Berichte
Anhang XIII Nummer 3 spricht von den Ergebnissen der Prüfberichte zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung oder eines auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts. Modul A in Anhang VIII Teil A führt dagegen die Prüfberichte selbst unter den Bestandteilen der technischen Dokumentation. Zwei Unterlagen an zwei Orten: Der vollständige Bericht mit Methode, Proben und Rohmessungen bleibt in der technischen Dokumentation, in den Pass wandert das Ergebnis. Unternehmen tun eines von beidem — sie laden den ganzen Bericht hoch oder halten die technische Dokumentation für bereits ausreichend.
Der Umfang endet nicht beim heutigen Text
Der Verweis auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte macht die Berichtsliste offen. Die Verordnung kündigt selbst mehrere an: die delegierten Rechtsakte mit Mindestwerten nach Artikel 10(5), die die Kommission bis zum 18. Februar 2026 für Industriebatterien über 2 kWh und bis zum 18. Februar 2027 für LV-Batterien zu erlassen hat; die Durchführungsrechtsakte zu harmonisierten Kennzeichnungsspezifikationen, die Artikel 13(10) auf den 18. August 2025 datiert; sowie gemeinsame Spezifikationen nach Artikel 16. Eine heute eingefrorene Liste wird zu erweitern sein.
Eine notifizierte Stelle war nicht zwingend beteiligt
Die Zugangsebene führt als Etikett in die Irre. Notifizierte Stellen sind hier Leser, nicht zwingend Verfasser. Artikel 17(1) lässt für Serienfertigung die Bewertung der Konformität mit den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 nach Modul A zu — interne Fertigungskontrolle, bei der der Hersteller in alleiniger Verantwortung erklärt und keine notifizierte Stelle auftritt. Erst Artikel 17(2) verlangt für die Artikel 7 und 8, also CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteil, Modul D1 oder G. Sie können somit für dieses Feld keinerlei Bescheinigung einer notifizierten Stelle besitzen und trotzdem Prüfergebnisse schulden.
Die Güte der Methode ist eine eigene Anforderung
Artikel 15(1) verlangt, dass Prüfungen, Messungen und Berechnungen zu den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 mit zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Methoden durchgeführt werden, die den allgemein anerkannten Stand der Technik berücksichtigen und deren Ergebnisse als solche mit geringer Unsicherheit gelten. Die Konformitätsvermutung entsteht nach Artikel 15(3) allein aus einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist. Ein Ergebnis ohne genannte Methode bleibt schwach, auch wenn die Zahl stimmt.
Stoffnachweise sind dasselbe Muster im anderen Gewand
Artikel 6(1) stellt die Beschränkungen des Anhangs I dieser Verordnung neben jene des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und des Artikels 4(2) Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG. Das Wort neben zeigt getrennte Listen an, nicht eine gemeinsame. Eine für REACH aufgebaute Akte weist deshalb für sich genommen keine Konformität mit Artikel 6 nach — sie wurde gegen eine andere Liste erstellt. Und da Artikel 6 zu den nach Artikel 17(1) zu bewertenden Anforderungen zählt, gehören auch diese Nachweise zu den Ergebnissen, die dieses Feld verlangt.
Wo es scheitert
- Die Erwartung, das Feld verlange eine Bescheinigung einer notifizierten Stelle — bei Modul A gibt es im Verfahren keine.
- Hochladen vollständiger Prüfberichte, obwohl Nummer 3 Ergebnisse verlangt; die Berichte gehören in die technische Dokumentation nach Anhang VIII.
- Die Annahme, die zusammengestellte technische Dokumentation erfülle die Passpflicht bereits von selbst.
- Eine eingefrorene Berichtsliste, die die von der Verordnung erst angekündigten Rechtsakte ausblendet.
- Übernahme der REACH-Akte als Nachweis nach Artikel 6 — Anhang I dieser Verordnung ist eine eigene Beschränkungsliste.
Häufige Fragen
Wer darf dieses Feld sehen?
Nur notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission. Artikel 77(2) Buchstabe b legt diese Ebene für die Informationen der Nummern 2 und 3 des Anhangs XIII fest.
Brauche ich eine notifizierte Stelle?
Nicht zwingend. Artikel 17(1) erlaubt für die Artikel 6, 9, 10, 12, 13 und 14 Modul A ohne notifizierte Stelle; Artikel 17(2) verlangt für die Artikel 7 und 8 Modul D1 oder G.
Wann wird das Feld fällig?
Mit dem Batteriepass selbst. Nach Artikel 77(1) verfügt ab dem 18. Februar 2027 jede LV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Traktionsbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen elektronischen Datensatz.
Wie lange sind die Nachweise aufzubewahren?
Artikel 38(4) verpflichtet Hersteller, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Batterie für die nationalen Behörden bereitzuhalten.
Prüfen Sie, ob Sie dieses Feld belegen können
Die kostenlose Prüfung geht jedes Pflichtfeld Ihrer Batteriekategorie durch. Ohne Registrierung.
Prüfung starten