(EU) 2023/1542 · Annex XIII(4)(a) -> Annex IV, Part A(1)
Leistungsparameter der Batterie: eine Pflicht seit August 2024
Zusammen mit dem Gesundheitszustand ist dies die am meisten übersehene Pflicht der gesamten Verordnung. Sie wird nicht mit der Passfrist fällig — sie galt bereits 2024, und wer seither eine Batterie ohne dieses Dokument in Verkehr gebracht hat, trägt eine rückwirkende Lücke.
Was Artikel 10(1) verlangt
Ab dem 18. August 2024 müssen wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh, LV-Batterien und Traktionsbatterien von einem Dokument mit den Werten der Parameter zu elektrochemischer Leistung und Haltbarkeit nach Anhang IV Teil A begleitet sein. Es sind fünf: Nennkapazität und Kapazitätsschwund, Leistung und Leistungsschwund, Innenwiderstand und dessen Anstieg, Energieeffizienz im Lade-Entlade-Zyklus und deren Schwund sofern zutreffend, sowie erwartete Lebensdauer in Zyklen und Kalenderjahren.
Zahlen allein genügen nicht
Derselbe Artikel verlangt, dass die technische Dokumentation nach Anhang VIII eine Erläuterung der technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen enthält, die zur Messung, Berechnung oder Schätzung verwendet wurden. Diese Erläuterung muss mindestens die Elemente aus Anhang IV Teil B abdecken: angewandte Lade- und Entladerate, Verhältnis von Nennleistung zu Energie, Entladetiefe im Zyklenlebensdauertest, Leistungsfähigkeit bei 80 % und 20 % Ladezustand sowie durchgeführte Berechnungen.
Was noch kommt
Die Artikel 10(2) und 10(3) führen Mindestwerte für diese Parameter ein — für Industriebatterien ab 18. August 2027 oder 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, für LV-Batterien ab 18. August 2028. Heute gilt die Offenlegungspflicht, noch nicht die Pflicht zur Einhaltung von Schwellenwerten.
Wo es scheitert
- Einordnung dieses Felds in die Arbeiten zur Frist 18. Februar 2027 — es gilt seit dem 18. August 2024.
- Angabe von Werten ohne die Methodenerläuterung aus Anhang IV Teil B.
- Verwechslung von Offenlegungspflicht (gilt) und Einhaltung von Mindestwerten (kommt erst).
- Katalogdaten der Zelle statt Messungen an der in Verkehr gebrachten Batterie.
Häufige Fragen
Seit wann ist dieses Dokument Pflicht?
Seit dem 18. August 2024 nach Artikel 10(1) für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh, LV- und Traktionsbatterien.
Welche Parameter sind anzugeben?
Die fünf aus Anhang IV Teil A: Nennkapazität und Kapazitätsschwund, Leistung und Leistungsschwund, Innenwiderstand und dessen Anstieg, Energieeffizienz im Zyklus und deren Schwund sofern zutreffend, sowie erwartete Lebensdauer.
Gelten bereits Mindestwerte?
Nein. Mindestwerte nach Artikel 10(2) gelten für Industriebatterien ab 18. August 2027 oder 18 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, je nachdem, was später eintritt.
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