(EU) 2023/1542 · Annex XIII(2)(c)
Zellenzahl und Anordnung: die Verordnung zählt Zellen, die Branche zählt Module
Von den sechs Punkten der Nummer 2 Buchstabe c ist dies der einzige zahlenmäßige und damit der am leichtesten prüfbare. Schwierig ist nicht die Verfügbarkeit — die Angabe steht in der Stückliste —, sondern die Einheit. Branchenunterlagen beschreiben ein Pack meist über Module und Konfigurationsstrings, die Verordnung verlangt die Anzahl der verwendeten Zellen. Artikel 3 definiert Zelle, Modul und Pack als drei verschiedene Dinge; ein Wechsel dazwischen ist daher keine Vereinfachung, sondern die Antwort auf eine andere Frage.
Drei Definitionen, die einander nicht ersetzen
Artikel 3 definiert die Batteriezelle als Grundfunktionseinheit aus Elektroden, Elektrolyt, Behälter, Anschlüssen und gegebenenfalls Separatoren. Ein Batteriemodul ist ein Satz Zellen, die verbunden oder in einem Gehäuse zum Schutz vor äußeren Einwirkungen gekapselt sind. Ein Batteriepack ist ein Satz Zellen oder Module, der eine Einheit bildet, die vom Endnutzer nicht getrennt oder geöffnet werden soll. Das Feld verlangt die Anzahl der verwendeten Zellen. Bei Cell-to-Pack-Konstruktionen existiert die Modulebene in diesen Begriffen gar nicht.
Die Anordnung muss zur Explosionszeichnung passen
Der erste Spiegelstrich derselben Nummer verlangt Explosionszeichnungen des Batteriesystems oder -packs mit der Lage der Batteriezellen. Dieselbe Geometrie wird also zweimal beschrieben — einmal grafisch, einmal als Anordnung. Eine Abweichung zwischen der hier genannten Zellenzahl und den in der Zeichnung dargestellten Zellen fällt einem Leser zuerst auf und bedeutet nach Artikel 77(4), dass die Angaben nicht richtig sind. Eine rein sprachliche Beschreibung ohne Geometrie macht diesen Abgleich unmöglich.
Warum gerade diese Zahl geschäftlich am sensibelsten ist
Zellenzahl und Anordnung geben die Packarchitektur genauer preis als jeder andere Punkt des Satzes. Das Kriterium in Artikel 77(9)(c) verlangt, den Zugang zu geschäftlich sensiblen Passinformationen und deren Verarbeitung auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Verpflichtend bleibt der Punkt dennoch, weil die Wiederaufarbeitung nach Artikel 3 die Zerlegung und Bewertung aller Zellen und Module umfasst — ohne Zellenzahl kann ein Wiederaufarbeiter den Aufwand nicht abschätzen.
Wo es scheitert
- Die Modulzahl als Zellenzahl angegeben.
- Konfigurationsstring aus Reihen- und Parallelschaltung ohne die tatsächliche Zellenzahl.
- Anordnung nur sprachlich beschrieben, ohne Geometrie zum Abgleich mit der Explosionszeichnung aus dem ersten Spiegelstrich.
- Zahl aus dem Konstruktionsziel statt aus der tatsächlich gebauten Ausführung des in Verkehr gebrachten Modells.
Häufige Fragen
Nennen wir Module oder Zellen?
Der Punkt verlangt die Anzahl der verwendeten Zellen. Artikel 3 definiert Zelle, Modul und Pack getrennt; eine Modulangabe deckt die Frage nicht ab.
Und wenn das Pack gar keine Module hat?
Dann ist die Zellenzahl die Zahl auf Packebene. Eine Modulebene im Sinne der Definitionen des Artikels 3 besteht bei einer solchen Konstruktion nicht und muss nicht konstruiert werden.
Ist diese Angabe öffentlich?
Nein. Sie steht in Anhang XIII Nummer 2 — zugänglich für Personen mit berechtigtem Interesse und die Kommission, nach Artikel 77(2)(b) zusätzlich für notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden.
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