(EU) 2023/1542 · Annex XIII(2)(d)
Sicherheitsmaßnahmen im Batteriepass: zwei Wörter ohne Liste, aber mit klarem Umfang
Nummer 2 Buchstabe c benennt ihre sechs Anforderungen ausdrücklich. Nummer 2 Buchstabe d besteht aus zwei Wörtern ohne Liste, was den Eindruck erweckt, der Umfang sei beliebig. Er ist es nicht. Artikel 77(2) Unterabsatz 3 Buchstabe a benennt den Zweck dieser Zugriffsebene: die Demontage der Batterie einschließlich der dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen. Leser ist also ein Reparateur, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Betreiber oder Recycler, der das Pack öffnet — nicht der Nutzer und nicht der Transporteur.
Der Umfang ist nicht offen, der Zugangszweck bestimmt ihn
Artikel 77(2) Unterabsatz 3 Buchstabe a bestimmt, dass die Zugangszwecke die Demontage der Batterie einschließlich der dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und die detaillierte Zusammensetzung des Batteriemodells betreffen und erforderlich sein müssen, damit Reparateure, Wiederaufarbeiter, Second-Life-Betreiber und Recycler ihre jeweilige Tätigkeit ausüben können. Die Wendung „während der Demontage“ trennt dieses Feld von allen anderen Sicherheitsdokumenten im Haus.
Was es nicht ist: Anhang V und Artikel 12
Artikel 12(1) verlangt, dass ortsfeste Batterie-Energiespeichersysteme im normalen Betrieb und bei normaler Verwendung sicher sind. Artikel 12(2) verlangte, dass die technische Dokumentation nach Anhang VIII bis zum 18. August 2024 diese Konformität nachweist und Nachweise über die erfolgreiche Prüfung der Sicherheitsparameter des Anhangs V, eine Bewertung nicht von Anhang V erfasster Gefahren sowie Nachweise ihrer Minderung und Prüfung enthält. Anhang V nennt elf Sicherheitsparameter, von Temperaturschock und Zyklen über den Schutz gegen Überladung und thermische Propagation bis zu Brandprüfung und Gasfreisetzung. Das ist Produktsicherheit im Betrieb, in einem anderen Dokument, für einen anderen Leser.
Der Adressat hat das Pack nicht gebaut
Eine für die eigene Linie geschriebene Maßnahme verweist auf interne Arbeitsanweisungen, Arbeitsplatzausstattung und Schulungen, die der externe Leser nicht hat. Ein Recycler oder Wiederaufarbeiter braucht Maßnahmen, die neben der Demontagesequenz aus Nummer 2 Buchstabe c für sich stehen. Verweist eine Maßnahme auf ein Dokument, das der Empfänger nicht erhalten kann, ist sie formal vorhanden und praktisch unbrauchbar.
Dasselbe Feld hat zwei Leserkreise
Artikel 77(2)(b) öffnet die Angaben der Nummern 2 und 3 des Anhangs XIII notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission. Artikel 77(2)(c) öffnet die Angaben der Nummern 2 und 4 Personen mit berechtigtem Interesse. Nummer 2 steht damit in beiden. Artikel 78(b) bestimmt, dass der Zugang kostenlos und nach den Zugangsrechten aus Anhang XIII und dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77(9) erfolgt; Artikel 78(f) beschränkt die Rechte auf Zugang, Eingabe, Änderung und Aktualisierung nach denselben Zugangsrechten.
Was über den Adressaten noch offen ist
Artikel 77(9) verpflichtet die Kommission, bis zum 18. August 2026 Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die festlegen, wer nach Anhang XIII Nummern 2 und 4 als Person mit berechtigtem Interesse gilt, zu welchen Informationen sie Zugang hat und in welchem Umfang sie diese herunterladen, teilen, veröffentlichen und weiterverwenden darf. Die Kriterien stehen im selben Absatz: Erforderlichkeit für die Bewertung von Zustand und Restwert der Batterie, Erforderlichkeit für Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung oder Recycling und die Wahl dazwischen sowie Beschränkung des Zugangs zu geschäftlich sensiblen Informationen auf das erforderliche Mindestmaß.
Wo es scheitert
- Eine UN-38.3-Transportprüfzusammenfassung als „Sicherheitsmaßnahmen“ beigefügt; sie beantwortet eine Transportfrage, keine Demontagefrage.
- Nachweise nach Anhang V wiederverwendet; das ist Betriebssicherheit nach Artikel 12 und gehört in die technische Dokumentation, nicht in dieses Feld.
- Maßnahmen, die auf interne Arbeitsanweisungen verweisen, zu denen der Leser keinen Zugang hat.
- Personenschutzmaßnahmen im fünften Spiegelstrich der Nummer 2 Buchstabe c untergebracht, der die Gefahr der Beschädigung von Teilen betrifft.
- Die Annahme, das Feld lasse sich einmal für eine Produktfamilie beantworten; die Maßnahmen folgen dem konkreten Packaufbau nach Nummer 2 Buchstabe c.
Häufige Fragen
Welche Sicherheitsmaßnahmen verlangt das Feld überhaupt?
Artikel 77(2) Unterabsatz 3 Buchstabe a bindet die Zugangszwecke an die Demontage der Batterie einschließlich der dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen. Das ist der Maßstab für den Umfang dieses Feldes.
Können wir unsere Unterlagen nach Anhang V verwenden?
Diese entstehen nach Artikel 12 für ortsfeste Batterie-Energiespeichersysteme und betreffen Sicherheitsparameter im Betrieb. Sie beantworten eine andere Frage als dieses Feld.
Wer wird dieses Feld lesen?
Nach Artikel 77(2)(b) notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission; nach Artikel 77(2)(c) Personen mit berechtigtem Interesse — wer das ist, legt der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77(9) bis zum 18. August 2026 fest.
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