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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(s) -> Article 74(1)(d)

Sicherheitshinweise für Altbatterien: ein Dokument für die beschädigte Batterie

Wer dieses Feld liest, hält eine Batterie in einem Zustand in Händen, den Ihre Produktunterlagen nicht beschreiben: verbraucht, womöglich verformt, nass, mit unbekanntem Ladezustand oder bereits ausgegast. Buchstabe d verlangt die erforderlichen Sicherheitshinweise zum Umgang mit Altbatterien, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit lithiumhaltigen Batterien und deren Handhabung. Lithium ist im Verordnungstext ausdrücklich genannt — ein allgemeiner Hinweis zur Vorsicht erfüllt die Anforderung daher nicht.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Ein Transportdokument ist nicht die Antwort

Ein Prüfbericht nach UN 38.3, Gefahrgutpapiere und die Bedienungsanleitung beschreiben eine intakte Batterie in bekanntem Zustand. In diesem Zustand ist eine Altbatterie in der Regel nicht. Wer Transportunterlagen als Sicherheitshinweis nach Buchstabe d weiterverwendet, lässt die tatsächliche Gefahr unbeschrieben — thermisches Durchgehen einer beschädigten Zelle, Vorgehen nach Wassereintritt, Erkennen eines aufgeblähten Gehäuses.

Nicht mit Absatz 2 desselben Artikels verwechseln

Artikel 74(2) ist eine eigene Pflicht: Hersteller stellen Vertreibern und den in den Artikeln 62, 65 und 66 genannten Akteuren sowie weiteren Abfallbewirtschaftern Informationen über Sicherheits- und Schutzmaßnahmen einschließlich Arbeitsschutz für Lagerung und Sammlung von Altbatterien bereit. Das ist ein anderes Publikum, und Anhang XIII zieht diesen Absatz nicht in den Pass — Anhang XIII Teil 1 Buchstabe s erfasst nur die Buchstaben a bis f des Artikels 74(1). Häufig wird ein einziges Dokument geschrieben, und der Arbeitsschutztext landet im öffentlichen Feld.

Warum Lithium eigens genannt ist

Weil sich das Risiko einer Alt-Lithiumbatterie vom Risiko im Betrieb unterscheidet und die Person an der Sammelstelle es nicht ansehen kann. Ein brauchbarer Hinweis wird konkret: wie die Batterie isoliert und die Pole geschützt werden, was nach mechanischer Beschädigung zu tun ist, was bei Verdacht auf ein thermisches Ereignis zu unterlassen ist und ab wann es keine Lagerarbeit mehr ist, sondern ein Fall für die Feuerwehr.

Wo es scheitert

  • Transportunterlagen nach UN 38.3 oder Gefahrgutrecht als Sicherheitshinweis für das Lebensende verwendet.
  • Arbeitsschutztext aus Artikel 74(2) im öffentlichen Feld des Passes.
  • Keinerlei lithiumspezifische Handhabung, obwohl Buchstabe d sie ausdrücklich nennt.
  • Hinweise, die eine intakte Batterie mit bekanntem Ladezustand unterstellen.
  • Ein Sicherheitshinweis, der der Empfehlung zur Nutzungsverlängerung nach Buchstabe a widerspricht.

Häufige Fragen

Genügt ein Sicherheitsdatenblatt?

Nein. Buchstabe d verlangt keine Stoffeigenschaften, sondern Hinweise zum Umgang mit der Altbatterie als Gegenstand, einschließlich Lithiumrisiken. Das sind verschiedene Dokumente mit verschiedenen Lesern.

Kommt der Text nach Artikel 74(2) auch in den Pass?

Nein. Anhang XIII Teil 1 Buchstabe s zieht nur die Buchstaben a bis f des Artikels 74(1) in den Pass. Die Pflicht aus Absatz 2 besteht weiter, richtet sich aber an Vertreiber und Abfallbewirtschafter.

Wer sollte diesen Text schreiben?

Er entsteht beim Hersteller oder bei der benannten Organisation für Herstellerverantwortung, wird aber ohne zwei Zulieferungen nicht brauchbar: das Wissen des Zellherstellers über das Verhalten der Chemie bei Beschädigung und die Erfahrung des Entsorgers, in welchem Zustand Batterien tatsächlich ankommen.

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