EvidencePass

(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(s) -> Article 74(1)(c)

Sammelstellen im Batteriepass: ein Datensatz, siebenundzwanzig Antworten

Von den sechs Feldern ist dies das einzige, dessen richtiger Wert keine Eigenschaft der Batterie ist, sondern eine Eigenschaft des Landes, in dem sich die Batterie gerade befindet. Buchstabe c verlangt Informationen über die getrennte Sammlung, über Rücknahme- und Sammelstellen sowie über die für Altbatterien verfügbare Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umfunktionierung und Behandlung. Die Netze nach den Artikeln 59, 60 und 61 betreiben Hersteller und Organisationen für Herstellerverantwortung je Mitgliedstaat. Der Pass hingegen ist ein einziger Datensatz je Batterie — und diese Batterie wandert.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Was alles anzugeben ist

Nicht nur Sammelstellen. Buchstabe c nennt in einem Zug die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umfunktionierung und die verfügbare Behandlung. Ein Text, der nur sagt, wo die Batterie abzugeben ist, lässt die zweite Hälfte der Anforderung aus — was danach tatsächlich mit ihr geschehen kann. Für Flottenbetreiber ist gerade diese zweite Hälfte häufig die interessantere.

Die Antwort hängt am Land, nicht am Modell

Das Sammelnetz für dieselbe Batterie unterscheidet sich zwischen Slowenien, Deutschland und Polen, weil es in jedem Mitgliedstaat ein anderer Verpflichteter aufbaut. Eine fest eingetragene Adressliste im Pass ist deshalb in dem Moment falsch, in dem die Batterie eine Grenze überquert. Tragfähig ist ein Verweis, der sich nach dem Land des Inverkehrbringens auflöst, keine abgeschriebene Standortliste.

Die Sprache ist nicht Ihre Wahl

Der Schlussteil des Artikels 74(1) verlangt, die Informationen in einer Sprache oder in Sprachen bereitzustellen, die für Endnutzer leicht verständlich sind, wie vom Mitgliedstaat bestimmt, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Zudem sind sie in regelmäßigen Abständen je Batteriemodell bereitzustellen, mindestens an der Verkaufsstelle gut sichtbar und über Online-Plattformen. Englisch allein genügt daher nicht.

Die Angabe veraltet von selbst

Sammelnetze ändern sich, Verträge mit Organisationen für Herstellerverantwortung werden geschlossen und gekündigt, Behandlungskapazitäten entstehen und entfallen. Zugleich verlangt Artikel 77, dass der Batteriepass verfügbar bleibt, nachdem der Wirtschaftsakteur zu bestehen aufhört oder seine Tätigkeit in der Union einstellt. Der Inhalt dieses Feldes muss Sie also überdauern — was gegen eingetragene Einzeladressen und für einen gepflegten Verweis spricht.

Wo es scheitert

  • Eine einzige statische Liste von Sammelstellen für die gesamte Union.
  • Fest im Pass eingetragene Standortadressen statt eines gepflegten Verweises.
  • Beschrieben wird nur die eigene Rücknahme, nicht das gesetzliche Netz nach den Artikeln 59 bis 61.
  • Text in nur einer Sprache, obwohl Artikel 74(1) die Sprache an den Mitgliedstaat knüpft.
  • Nur Sammelstellen genannt, ohne Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umfunktionierung und verfügbare Behandlung.

Häufige Fragen

Muss ich alle Sammelstellen in der Union aufzählen?

Buchstabe c verlangt Informationen über die verfügbaren Rücknahme- und Sammelstellen. Praktisch heißt das: ein Weg zum aktuellen Netz im Land des Inverkehrbringens, keine erschöpfende Liste aller Standorte in der Union.

In welcher Sprache muss dieser Text vorliegen?

In einer Sprache oder in Sprachen, die für Endnutzer leicht verständlich sind, wie vom Mitgliedstaat bestimmt, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Das bestimmt der Mitgliedstaat, nicht Sie.

Was, wenn sich das Sammelnetz nach Ausstellung des Passes ändert?

Der Inhalt muss brauchbar bleiben. Da Artikel 77 verlangt, dass der Pass auch nach Wegfall des Wirtschaftsakteurs verfügbar bleibt, altern fest eingetragene Adressen schlecht; ein gepflegter Verweis nicht.

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