(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(s) -> Article 74(1)(a)
Abfallvermeidung im Batteriepass: fünf Begriffe, die keine Synonyme sind
Von den sechs Feldern des Artikels 74(1) ist dies das einzige, das einen Rat verlangt statt der Beschreibung einer bestehenden Regelung. Die Verordnung will Informationen über bewährte Verfahren und Empfehlungen zur Nutzung von Batterien mit dem Ziel der Verlängerung der Nutzungsphase sowie über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umfunktionierung, der Umfunktionierung und der Wiederaufarbeitung. Das sind fünf verschiedene Begriffe, nicht fünf Namen für dieselbe Sache. Die Branche nennt alles „Second Life“ — und genau dieses Wort ist der übliche Grund, warum das Feld formal leer bleibt.
Fünf Möglichkeiten, nicht eine
Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umfunktionierung, Umfunktionierung und Wiederaufarbeitung sind in der Verordnung getrennte Begriffe mit getrennten Folgen. Eine Batterie, die in einen stationären Speicher wandert, wird nicht wiederverwendet, sondern umfunktioniert. Ein Text, der nur einen der fünf Wege beschreibt, lässt vier offen. Bei der Prüfung der Vollständigkeit zählt, ob jede genannte Möglichkeit behandelt ist, nicht wie gut der Absatz klingt.
Die Pflicht beginnt nicht erst mit dem Pass
Artikel 74 steht in Kapitel VIII, und dieses Kapitel gilt nach Artikel 96(2)(c) ab dem 18. August 2025. Dieser Inhalt ist also nichts, womit Sie erst für 2027 beginnen. Zum 18. Februar 2027 kommt lediglich die Aufnahme in den Batteriepass hinzu: Artikel 77(1) verlangt ab diesem Datum einen Pass für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Traktionsbatterien, und Anhang XIII Teil 1 Buchstabe s zieht genau die Buchstaben a bis f des Artikels 74(1) hinein.
Empfehlungen, die den eigenen Bedingungen widersprechen
Empfehlungen zur Verlängerung der Nutzungsphase kollidieren regelmäßig mit Garantiebedingungen und mit den Sicherheitshinweisen nach Buchstabe d desselben Absatzes. Wenn ein Feld zu längerem Verbleib im Einsatz rät und ein anderes vor dem Umgang mit gealterten Zellen warnt, muss das Verhältnis beider Texte bewusst gesetzt sein. Innere Widersprüche zwischen den sechs öffentlichen Feldern fallen bei der Prüfung stärker auf als ein dünner Einzelabsatz, weil alle sechs auf demselben Bildschirm gelesen werden.
Wo es scheitert
- Die Sammelbezeichnung „Second Life“ statt der fünf in Buchstabe a genannten Möglichkeiten.
- Werbetext zur Produkthaltbarkeit statt brauchbarer Empfehlungen an die Endnutzer.
- Eine Empfehlung, die den Sicherheitshinweisen nach Buchstabe d oder den eigenen Garantiebedingungen widerspricht.
- Text für tragbare Verbraucherbatterien, obwohl der Pass LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Traktionsbatterien erfasst.
Häufige Fragen
Genügt die Angabe, die Batterie eigne sich für ein Second Life?
Nein. Buchstabe a des Artikels 74(1) nennt ausdrücklich Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umfunktionierung, Umfunktionierung und Wiederaufarbeitung. Eine Sammelbezeichnung sagt nicht, welcher dieser Wege für Ihr Modell tatsächlich offensteht.
Beginnt diese Pflicht erst am 18. Februar 2027?
Nein. Kapitel VIII, das Artikel 74 enthält, gilt nach Artikel 96(2)(c) ab dem 18. August 2025. Der 18. Februar 2027 ist die Passfrist nach Artikel 77(1) — der Termin, zu dem dieser Inhalt zusätzlich im Batteriepass stehen muss.
Wer muss diese Informationen bereitstellen?
Hersteller oder, sofern nach Artikel 57(1) benannt, Organisationen für Herstellerverantwortung. Die Information geht an Endnutzer und Vertreiber, für die Batteriekategorien, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liefern.
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