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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(9)

Verwendbares Löschmittel: die einzige öffentliche Brandangabe im Pass

Ein ungewöhnliches Feld: Die Verordnung verlangt es, sagt aber weder, wie man zur Antwort kommt, noch was eine akzeptable Antwort ist. Zugleich ist es die einzige Angabe zum Verhalten im Brandfall, die der Pass auf die öffentliche Seite stellt. Detaillierte Sicherheitsmaßnahmen und Prüfberichte sind in Anhang XIII auf Berechtigte und Behörden beschränkt, diesen Satz aber kann jeder lesen — auch wer um drei Uhr nachts vor einem brennenden Schrank steht. Genau das gibt dem Feld ein Gewicht, das man seiner Länge nicht ansieht.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Öffentlich, während alles daneben verschlossen ist

Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe a ordnet den gesamten Inhalt von Anhang VI Teil A den öffentlich zugänglichen Angaben zum Batteriemodell zu. Nummer 2 desselben Anhangs, die unter anderem Sicherheitsmaßnahmen umfasst, ist nur Personen mit berechtigtem Interesse und der Kommission zugänglich; Nummer 3 mit den Prüfberichten nur notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden und der Kommission. Die Angabe zum Löschmittel ist damit der einzige öffentliche Teil dieses Themas — und nach Artikel 13(1) zugleich Etiketteninhalt.

Die Verordnung schreibt keine Methode vor

Anhang V nennt elf Sicherheitsparameter, darunter eine Brandprüfung, bei der das Explosionsrisiko durch Feuerexposition bewertet wird, sowie die Emission von Gasen. Nach Artikel 12(2) betreffen diese Parameter stationäre Batteriespeichersysteme und bewerten Gefahren; keiner liefert eine Aussage darüber, welches Mittel verwendbar ist. Bei Anhang VI Teil A Nummer 10 fehlte eine Stoffliste. Hier fehlt etwas anderes: ein Verfahren, mit dem sich die Antwort überhaupt gewinnen ließe.

Das Sicherheitsdatenblatt beantwortet eine andere Frage

Der Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts zu Maßnahmen zur Brandbekämpfung betrifft Stoffe und nennt geeignete und ungeeignete Mittel für diese. Dieses Feld fragt jedoch nach der Batterie, wie sie in Verkehr gebracht wird — nach einem montierten Pack mit Gehäuse, Elektronik und Dutzenden Zellen. Das Sicherheitsdatenblatt ist damit Eingangsgröße, nicht Antwort. Wir sind keine notifizierte Stelle und beurteilen die Richtigkeit Ihrer Aussage nicht; wir halten fest, aus welchem Dokument und welcher Seite sie stammt und wer sie verfasst hat.

Die Antwort muss Etikett und Landessprache standhalten

Artikel 13(7) verlangt, dass Etiketten sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie selbst aufgedruckt oder eingraviert sind; erst wenn das aufgrund von Art und Größe der Batterie nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, dürfen sie auf Verpackung und Begleitunterlagen angebracht werden. Artikel 38(1)(a) verlangt zudem klare, verständliche und lesbare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Endnutzer leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat bestimmt. Ein Absatz Fließtext erfüllt beides nicht.

Wo es scheitert

  • Übernahme der Zeile zu Löschmitteln aus dem Sicherheitsdatenblatt der Zelle als Antwort für das montierte Pack.
  • Ein absatzlanger Wert, obwohl er nach Artikel 13(7) lesbar und dauerhaft auf der Batterie selbst stehen muss.
  • Berufung auf die Prüfungen des Anhangs V als Nachweis für dieses Feld — sie bewerten Gefahren und betreffen nach Artikel 12(2) stationäre Systeme.
  • Sicherheitsinformationen nur auf Englisch, obwohl Artikel 38(1)(a) die vom Mitgliedstaat bestimmte Sprache verlangt.
  • Einordnung dieses Feldes allein unter die Frist 18. Februar 2027: Als Etiketteninhalt nach Artikel 13(1) wird es am 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts fällig, je nachdem, was später eintritt — also möglicherweise vor dem Pass.

Häufige Fragen

Sagt die Verordnung, wie das verwendbare Löschmittel zu bestimmen ist?

Nein. Anhang VI Teil A Nummer 9 verlangt die Angabe, schreibt dafür aber weder Methode noch Prüfung vor. Die Sicherheitsparameter des Anhangs V bewerten Gefahren und betreffen nach Artikel 12(2) stationäre Batteriespeichersysteme; ein Mittel bestimmen sie nicht.

Können wir das Sicherheitsdatenblatt des Zelllieferanten übernehmen?

Als Eingangsgröße ja, als Antwort nein. Das Sicherheitsdatenblatt behandelt Stoffe, dieses Feld die in Verkehr gebrachte Batterie. Halten Sie fest, aus welchem Dokument die Aussage stammt und wer sie freigegeben hat.

Wann wird diese Angabe fällig?

Für den Pass am 18. Februar 2027 nach Artikel 77(1). Als Etiketteninhalt nach Artikel 13(1) am 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später eintritt; zum Stand dieses Rechtsakts treffen wir hier keine Aussage.

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