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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(q)

Kennzeichnung von Batterien: eine Frist ist verstrichen, eine andere steht nicht fest

Artikel 13 ist der am meisten unterschätzte Artikel der Verordnung, denn ein einziger Artikel trägt drei Arten von Fristen: ein absolutes Datum, das bereits verstrichen ist, drei bedingte, die an einen Rechtsakt der Kommission gebunden sind, und eines, das an den Pass gekoppelt ist. Wer den Artikel überfliegt, sieht eine Jahreszahl — und verpasst jene, die letztes Jahr eintrat.

Gilt bereits heuteGilt bereits seit 18.08.2025 — eine rückwirkende Lücke bei den meisten Betroffenen.

Absatz 4: eine absolute Frist, die im August 2025 verstrich

Ab dem 18. August 2025 müssen alle Batterien mit dem Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B gekennzeichnet sein. Diese Bestimmung enthält keine Bedingung durch einen Durchführungsrechtsakt und keine Übergangsfrist. Wer seither eine Batterie ohne dieses Symbol in Verkehr gebracht hat, ist im Rückstand — unabhängig davon, was mit der Passfrist geschieht.

Absätze 1 bis 3: bedingte Fristen, gebunden an einen Rechtsakt der Kommission

Das allgemeine Etikett nach Anhang VI Teil A, das Kapazitätsetikett für wiederaufladbare Geräte-, LV- und SLI-Batterien sowie das Etikett zur Mindestdurchschnittsdauer für nicht wiederaufladbare Gerätebatterien beginnen am 18. August 2026 oder achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Absatz 10, je nachdem, was später eintritt. Die Kommission sollte diesen Rechtsakt bis zum 18. August 2025 erlassen; ob er erlassen wurde, behaupten wir auf dieser Seite nicht, da wir es nicht an der Quelle geprüft haben.

Absatz 5: die Falle, die Anhang I nicht abdeckt

Alle Batterien mit mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei müssen mit dem chemischen Symbol des betreffenden Metalls gekennzeichnet sein, also Cd oder Pb. Diese Bestimmung hat kein eigenes Datum. Wichtiger noch: Die Schwelle für die Blei-Kennzeichnung liegt bei 0,004 %, während Anhang I Gerätebatterien bis zu 0,01 % Blei erlaubt. Zwischen diesen beiden Werten ist eine Batterie vollkommen rechtmäßig und muss dennoch die Pb-Kennzeichnung tragen. Genau das übersehen Unternehmen, weil sie nur die Grenzwerte des Anhangs I prüfen.

Absatz 7: die Kennzeichnung gehört auf die Batterie selbst

Etiketten und QR-Code müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert sein. Nur wo dies aufgrund von Art und Größe der Batterie nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, dürfen sie auf der Verpackung und in den Begleitunterlagen angebracht werden. Das ist eine Konstruktions-, keine Druckanforderung — bei kleinen Gehäusen muss sie in der Entwicklung berücksichtigt werden.

Absatz 9: wiederaufgearbeitete Batterien brauchen neue Kennzeichnungen

Batterien, die Gegenstand einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umwidmung oder Wiederaufarbeitung waren, müssen neue Etiketten oder Kennzeichnungen nach diesem Artikel tragen, mit Angaben zur Statusänderung gemäß Anhang XIII Nummer 4. Wer ein Second-Life-Geschäft aufbaut, trägt hier eine eigenständige Pflicht.

Wo es scheitert

  • Einordnung der gesamten Kennzeichnung unter die Frist 18. Februar 2027 — das Symbol für getrennte Sammlung wurde am 18. August 2025 fällig.
  • Prüfung von Blei nur gegen Anhang I: zwischen 0,004 % und 0,01 % ist die Batterie rechtmäßig, muss aber die Pb-Kennzeichnung tragen.
  • Kennzeichnung nur auf der Verpackung, obwohl die Größe der Batterie eine Kennzeichnung auf ihr selbst zuließe.
  • Umgewidmete und wiederaufgearbeitete Batterien ohne neue Kennzeichnung mit Statusänderung.
  • Die Aussage, das allgemeine Etikett sei am 18. August 2026 fällig — ohne Prüfung des Rechtsakts kann es später sein.

Häufige Fragen

Welche Kennzeichnungsfrist ist bereits verstrichen?

Artikel 13(4): Seit dem 18. August 2025 müssen alle Batterien das Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B tragen. Dieses Datum ist absolut und unbedingt.

Wann wird das allgemeine Etikett fällig?

Artikel 13(1): am 18. August 2026 oder achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13(10), je nachdem, was später eintritt. Ohne Prüfung des Rechtsakts lässt sich kein absolutes Datum nennen.

Ab welchem Bleigehalt ist die Pb-Kennzeichnung erforderlich?

Über 0,004 % nach Artikel 13(5). Das liegt unter dem Grenzwert von 0,01 %, den Anhang I für Gerätebatterien erlaubt — man kann also Anhang I einhalten und dennoch kennzeichnungspflichtig sein.

Darf die Kennzeichnung nur auf der Verpackung stehen?

Nur wenn Druck oder Gravur auf der Batterie selbst wegen ihrer Art und Größe nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist. Andernfalls verlangt Artikel 13(7) die Kennzeichnung auf der Batterie.

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