(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(4)
Herstellungsdatum: die Frist läuft ab Inverkehrbringen, nicht ab Fertigung
Monat und Jahr. Man kann sich kaum ein Feld mit weniger Fehlerspielraum vorstellen — und doch verrechnen sich Unternehmen bei keinem anderen so häufig darüber, ob die Pflicht sie überhaupt trifft. Der Grund ist einfach: Sie verwechseln das Herstellungsdatum mit der Uhr, die über die Frist entscheidet. Sie tut es nicht. Zudem sagt die Verordnung nirgends, welcher Fertigungsschritt „Herstellung“ ist, und verlangt dasselbe Datum genauer ein zweites Mal, in einem System, das andere Leute führen.
Früher gefertigte Bestände sind nicht ausgenommen
Artikel 77(1) bestimmt, dass ab dem 18. Februar 2027 jede LV-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 kWh und jede Traktionsbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen elektronischen Datensatz haben muss. Auslöser ist das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme, nicht das Fertigungsdatum. Artikel 3 definiert das Inverkehrbringen als die erstmalige Bereitstellung einer Batterie auf dem Unionsmarkt und die Inbetriebnahme als die erste bestimmungsgemäße Verwendung in der Union ohne vorheriges Inverkehrbringen. Eine 2026 gefertigte Batterie, die im Sommer 2027 aus dem Lager geht, braucht einen Pass.
Die Verordnung sagt nicht, welcher Schritt Herstellung ist
Zellfertigungsdatum, Pack-Montagedatum, Datum der Endprüfung und Datum der Bestandsfreigabe können bei Speicherprodukten Monate auseinanderliegen. Die Verordnung bestimmt keines davon und definiert den Begriff nicht. Die Wahl ist damit nicht falsch, solange sie konsistent und dokumentiert ist: Jede Einheit eines Modells muss nach demselben Schritt datiert sein, sonst ist die Angabe nicht einmal mit sich selbst vergleichbar, geschweige denn mit den Unterlagen des Lieferanten.
Dasselbe Datum existiert noch einmal, je Einheit
Anhang VII Teil B Nummer 1 verlangt das Herstellungsdatum der Batterie und gegebenenfalls das Datum der Inbetriebnahme unter den Parametern zur Bestimmung der erwarteten Lebensdauer stationärer Batteriespeichersysteme und von LV-Batterien. Nach Artikel 14(1) müssen diese Daten seit dem 18. August 2024 im Batteriemanagementsystem vorliegen. Etikett und öffentlicher Passteil tragen also Monat und Jahr auf Modellebene, das BMS ein Datum je Einheit — und da zwei Systeme sie schreiben, laufen sie in der Praxis auseinander.
Wo es scheitert
- Der Schluss, eine vor dem 18. Februar 2027 gefertigte Batterie brauche keinen Pass — Artikel 77(1) knüpft am Inverkehrbringen bzw. an der Inbetriebnahme an.
- Das Zellfertigungsdatum, als Herstellungsdatum der Batterie übernommen.
- Eine codierte Chargenkennung statt Monat und Jahr; das Feld verlangt Monat und Jahr, keinen Entschlüsselungsschlüssel.
- Monat und Jahr im Pass, die nicht zum Datum im BMS nach Anhang VII Teil B Nummer 1 passen.
- Eine umgenutzte Batterie mit dem ursprünglichen Datum, obwohl Artikel 77(7) einen neuen, mit dem ursprünglichen verknüpften Pass verlangt.
Häufige Fragen
Braucht eine vor der Frist gefertigte Batterie einen Pass?
Ja, wenn sie ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Artikel 77(1) knüpft an dieses Ereignis an, nicht an das Fertigungsdatum; vorgezogene Bestände umgehen die Pflicht daher nicht.
Welcher Fertigungsschritt ist maßgeblich?
Die Verordnung sagt es nicht. Der gewählte Schritt muss für alle Einheiten des Modells einheitlich angewandt und, soweit Anhang VII Teil B Nummer 1 gilt, mit dem Datum im BMS vereinbar sein.
Warum nur Monat und Jahr?
So lautet Anhang VI Teil A Nummer 4. Das feinere Datum je Einheit verlangt Anhang VII Teil B Nummer 1, und es gehört ins Batteriemanagementsystem, nicht auf das Etikett.
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