(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(1)
Identifikation des Herstellers: die Verordnung meint nicht das Werk
Es sieht aus wie das einfachste Feld des Passes: ein Name und eine Anschrift. Tatsächlich ist es das einzige, bei dem Sie womöglich mit sich selbst darüber streiten, wer Sie sind. Die Verordnung verwendet das Wort Hersteller in einem rechtlichen, nicht in einem gewerblichen Sinn: Nach Artikel 3 zählt dazu auch, wer eine Batterie entwerfen oder herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Wer Packs in Asien bestellt und unter eigener Marke verkauft, ist der Hersteller — das montierende Werk gehört in Nummer 3.
Der Hersteller ist nicht, wer die Batterie montiert hat
Artikel 3 definiert den Hersteller als Person, die eine Batterie herstellt oder entwerfen bzw. herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt. Ein Auftragsmontierer ist damit im Sinne dieser Verordnung in der Regel nicht der Hersteller, wie immer die Branche ihn nennt. Daraus folgt etwas leicht Übersehenes: Dieses Feld und das Feld zum Herstellungsort nennen häufig zwei verschiedene Unternehmen in zwei Ländern. Das ist der erwartete Zustand, kein Fehler.
Das Feld ist kein Name, sondern ein Satz von Angaben
Artikel 38(7) verlangt Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift mit Angabe einer zentralen Anlaufstelle sowie, sofern vorhanden, Web- und E-Mail-Adresse. In der Praxis scheitert genau die zentrale Anlaufstelle: Unternehmen drucken Firmensitz, regionales Vertriebsbüro und Servicezentrum auf, womit es keine zentrale Stelle mehr gibt. Die Angaben müssen in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache erfolgen, die der Mitgliedstaat bestimmt, und klar, verständlich und lesbar sein.
Wann dieses Feld den Inhaber wechselt
Artikel 38(11) bestimmt, dass Wirtschaftsakteure, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, eine Vorbereitung zur Umnutzung, eine Umnutzung oder eine Wiederaufarbeitung durchführen und die Batterie in Verkehr bringen, als Hersteller gelten. Der Wert dieses Feldes wechselt also mit dem zweiten Leben. Ein Importeur ergänzt seine Angaben nach Artikel 41(3) dagegen neben denen des Herstellers, nicht an deren Stelle, und muss nach Artikel 41(2)(d) vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller Artikel 38(6) und (7) erfüllt hat.
Warum eine veraltete Anschrift nicht kosmetisch ist
Artikel 83 nennt unter den Feststellungen formaler Nichtkonformität ausdrücklich den Fall, dass die Angaben nach Artikel 38(7) oder Artikel 41(3) fehlen, falsch oder unvollständig sind. Der Mitgliedstaat verlangt dann vom Wirtschaftsakteur, die Nichtkonformität zu beenden; hält sie an, sieht Artikel 83(2) Maßnahmen zur Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt bzw. zur Rücknahme oder zum Rückruf vor. Eine veraltete Anschrift hat damit dieselbe Rechtsfolge wie fehlende technische Unterlagen.
Wo es scheitert
- Nennung des Auftragsmontierers als Hersteller, weil er die Batterie physisch gefertigt hat.
- Drei Anschriften auf dem Etikett statt einer Postanschrift mit zentraler Anlaufstelle.
- Angaben des Importeurs nach Artikel 41(3) anstelle der Herstellerangaben — Artikel 41(3) ergänzt sie, ersetzt sie nicht.
- Ein Firmenname aus der Zeit vor Verschmelzung oder Umbenennung, der im Pass stehen bleibt, weil das Feld bei Änderungen niemand prüft.
- Wiederaufgearbeitete oder umgenutzte Batterien mit der ursprünglichen Identifikation, obwohl nach Artikel 38(11) der in Verkehr bringende Akteur als Hersteller gilt.
Häufige Fragen
Ist der Hersteller das Werk, das die Batterie montiert hat?
Nicht zwingend. Nach Artikel 3 gilt auch als Hersteller, wer eine Batterie entwerfen oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Das Werk wird im Feld zum Herstellungsort genannt, Anhang VI Teil A Nummer 3.
Was muss das Feld tatsächlich enthalten?
Nach Artikel 38(7): Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift mit einer zentralen Anlaufstelle sowie, sofern vorhanden, Web- und E-Mail-Adresse.
Was geschieht bei unvollständigen Angaben?
Nach Artikel 83(1) liegt formale Nichtkonformität vor, deren Beendigung der Mitgliedstaat verlangt. Hält sie an, sieht Artikel 83(2) Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung, Rücknahme oder Rückruf vor.
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