(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(m)
Handelsgarantie für die kalendarische Lebensdauer: das einzige kaufmännische Feld
Unter den öffentlichen Passfeldern ist dies das einzige, das niemand misst. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe m verlangt den Zeitraum, für den die Handelsgarantie für die kalendarische Lebensdauer gilt — eine Angabe aus Vertrag und Garantiebedingungen, nicht aus einem Prüfbericht. Deshalb bleibt es auch an anderer Stelle liegen: Die Technik reicht es an die Rechtsabteilung, und diese gibt es zurück, weil es für das Modell als Ganzes keine einheitlichen Garantiebedingungen gibt, sondern nur solche je Kunde und Markt.
Beide Begriffe stehen in der Verordnung allein
„Handelsgarantie“ und „kalendarische Lebensdauer“ kommen in der gesamten Verordnung nur an dieser Stelle vor. Es gibt keine Begriffsbestimmung, keine Mindestdauer, keinen Verweis auf das Verbraucherrecht. Die Verordnung verlangt also weder, dass Sie eine Garantie geben, noch sagt sie, wie lang sie sein soll — sie verlangt, dass Sie den Zeitraum der von Ihnen gewährten Garantie öffentlich machen. Gewähren Sie keine, ist das selbst die Antwort und darf nicht mit einem anderswo abgeschriebenen Wert überdeckt werden.
Drei Lebensdauern, die nicht dieselbe sind
Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe j verlangt die erwartete Lebensdauer in Zyklen. Anhang IV Teil A Nummer 5 verlangt die erwartete Lebensdauer unter Referenzbedingungen in Zyklen und Kalenderjahren — ein technischer Parameter nach Artikel 10(1), der nach Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe a nicht öffentlich ist. Artikel 3 wiederum bestimmt die Lebensdauer einer Batterie als Zeitraum von der Herstellung bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie zu Abfall wird. Keine dieser drei ist der Garantiezeitraum.
Doppelte Grenzen sind keine kalendarische Lebensdauer
Batteriegarantien sind häufig mit zwei Grenzen zugleich formuliert, etwa Jahren und Laufleistung oder Energiedurchsatz. Dieses Feld fragt nach dem kalendarischen Teil. Wer nur die Jahre veröffentlicht und die zweite Grenze verschweigt, gibt einen längeren Zeitraum an, als für die meisten Nutzer tatsächlich gilt. Nennen Sie den Zeitraum und daneben die Bedingung, die ihn verkürzt.
Modell, nicht Kunde — und laufend zu pflegen
Der Pass wird für ein Modell ausgestellt, das Artikel 3 über gleiche technische Merkmale und dieselbe Modellkennung bestimmt. Individuell ausgehandelte Verlängerungen für einen Großkunden gehören daher nicht in das öffentliche Feld. Artikel 77(4) verlangt zugleich richtige, vollständige und aktuelle Angaben: Ändern sich die Garantiebedingungen für neue Einheiten, ist der Pass zu berichtigen. Für umgewidmete und wiederaufgearbeitete Batterien verlangt Artikel 77(7) einen neuen Pass — der alte Garantiezeitraum wandert nicht automatisch mit. Der erste Eintrag muss für Batterien bereitstehen, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht werden, wenn der Pass nach Artikel 77(1) verpflichtend wird.
Wo es scheitert
- Eintrag der erwarteten Lebensdauer nach Anhang IV statt des Garantiezeitraums.
- Veröffentlichung der Jahre ohne die zweite Grenze, die die Garantie tatsächlich verkürzt.
- Ausgehandelte Bedingungen eines einzelnen Kunden in einem Feld, das für das Modell gilt.
- Unverändertes Feld, nachdem der Vertrieb die Garantiebedingungen geändert hat; Artikel 77(4) verlangt Aktualität.
- Übernahme des Garantiezeitraums des Zelllieferanten — Ihre Garantie gegenüber dem Käufer ist ein eigenes Rechtsgeschäft.
Häufige Fragen
Schreibt die Verordnung eine Mindestgarantie vor?
Nein. Der Ausdruck „Handelsgarantie“ steht allein in Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe m und ist nicht bestimmt; die Verordnung legt keine Dauer fest und verlangt keine Garantie.
Ist das dasselbe wie die erwartete Lebensdauer?
Nein. Die erwartete Lebensdauer in Zyklen ist Buchstabe j, in Zyklen und Kalenderjahren steht sie in Anhang IV Teil A Nummer 5. Dieses Feld fragt nach dem Garantiezeitraum.
Wer im Unternehmen füllt dieses Feld aus?
Die Rechts- oder Vertriebsfunktion, nicht die Entwicklung. Quelle ist der Garantietext für das Modell, wie es in Verkehr gebracht wird.
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