(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(s) -> Article 74(1)(b)
Getrennte Sammlung: das Feld, das eine Rechtspflicht des Lesers wiedergibt
Dieses Feld ist kein Ratschlag. Es verweist auf die Pflichten der Endnutzer nach Artikel 64 — eine Pflicht, die den Leser bindet, nicht Sie. Artikel 64 verlangt, dass Endnutzer Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen entsorgen, ausdrücklich auch getrennt von gemischten Siedlungsabfällen, und sie an dafür bestimmten getrennten Sammelstellen abgeben, die vom Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung nach den Artikeln 59, 60 und 61 eingerichtet oder mit ihnen vereinbart wurden. Ihr Text muss diese Pflicht genau wiedergeben, ohne Folgen zu ergänzen, die die Verordnung hier nicht vorsieht.
Was Artikel 64 tatsächlich vorschreibt
Zwei Dinge, und beide gehören getrennt genannt. Erstens die getrennte Entsorgung von anderen Abfallströmen, ausdrücklich einschließlich gemischter Siedlungsabfälle. Zweitens die Abgabe an dafür bestimmten getrennten Sammelstellen nach den Artikeln 59, 60 und 61. Buchstabe b des Artikels 74(1) ergänzt den Zweck: um deren Behandlung zu ermöglichen. Genau dieser Zwecksatz fällt beim Abschreiben am häufigsten weg, obwohl er der Grund für die getrennte Sammlung überhaupt ist.
Endnutzer ist hier in der Regel kein Verbraucher
Der Pass nach Artikel 77(1) gilt für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Traktionsbatterien. Endnutzer einer solchen Batterie sind Flottenbetreiber, Standortbetreiber, Servicetechniker oder Monteure — keine Ladenkunden. Text über die Sammelbox an der Kasse ist deshalb genau bei den Kategorien falsch, die einen Pass brauchen. Die Rücknahme einer Industriebatterie wird vorab vereinbart, oft mit Gefahrguttransport, und das muss der Text abbilden.
Wo es scheitert
- Text für tragbare Verbraucherbatterien, eingefügt in den Pass einer Traktionsbatterie.
- Weggelassener Zwecksatz aus Buchstabe b: um die Behandlung der Altbatterien zu ermöglichen.
- Nennung von Bußgeldern oder Sanktionen, die Artikel 64 nicht festlegt.
- Verwechslung der Endnutzerpflicht nach Artikel 64 mit der Herstellerpflicht zum Aufbau des Sammelnetzes nach den Artikeln 59 bis 61.
Häufige Fragen
Wer ist Endnutzer einer Traktionsbatterie?
Wer die Batterie tatsächlich nutzt — Eigentümer oder Betreiber des Fahrzeugs oder der Flotte. Artikel 64 legt ihm die getrennte Entsorgung und die Abgabe an einer bestimmten Sammelstelle auf, nicht dem Hersteller.
Darf ich die Höhe des Bußgeldes für falsche Entsorgung angeben?
Artikel 64 regelt die Pflicht, nicht den Betrag. Sanktionen werden national festgelegt; nennen Sie daher keine Zahl, bevor Sie sie im Recht des Mitgliedstaats geprüft haben, für den der Text bestimmt ist.
Gilt das auch für eine beim Kunden installierte Industriebatterie?
Ja. Artikel 64 unterscheidet nicht nach dem Standort der Batterie. Es unterscheidet sich nur der Rückgabeweg: bei Industriebatterien üblicherweise eine vereinbarte Rücknahme nach Artikel 61 statt einer öffentlichen Sammelstelle.
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