(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(r)
EU-Konformitätserklärung für Batterien: was hineingehört
Dies ist das einzige Feld in Anhang XIII, das Sie selbst ausstellen. Alles andere beschaffen Sie bei anderen. Genau deshalb wird es am häufigsten unterschätzt: Die Unterschrift bedeutet, dass Sie die Verantwortung für die Konformität der Batterie übernehmen, nicht dass Sie ein Formular ausgefüllt haben.
Was die Erklärung tatsächlich bescheinigt
Artikel 18(1) ist präzise: Die Erklärung besagt, dass die Konformität mit den Anforderungen der Artikel 6 bis 10 sowie der Artikel 12, 13 und 14 nachgewiesen wurde. Das umfasst Stoffbeschränkungen, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Leistung und Haltbarkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Zustandsdaten. Fehlt einer dieser Nachweise, können Sie nicht redlich unterschreiben.
Das Format ist nicht frei
Artikel 18(2) verlangt die Musterstruktur des Anhangs IX und die Elemente der einschlägigen Module des Anhangs VIII. Sie ist in die Sprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem die Batterie in Verkehr gebracht wird, in elektronischer Form auszustellen und auf Verlangen in Papierform bereitzustellen.
Ein Dokument für mehrere Rechtsakte
Verlangen mehrere Unionsrechtsakte eine Konformitätserklärung für die Batterie, ist nach Artikel 18(3) eine einzige Erklärung auszustellen, die alle betroffenen Rechtsakte und ihre Fundstellen nennt. In der Praxis ein häufiger Fehler: Unternehmen stellen getrennte Erklärungen aus, und keine nennt alle Rechtsakte.
Sie muss aktuell gehalten werden
Artikel 18(2) verlangt ausdrücklich, die Erklärung auf dem neuesten Stand zu halten. Ein Wechsel des Zelllieferanten, des Werks oder der Chemie bedeutet eine neue Bewertung, nicht nur ein neues Datum auf dem alten Dokument.
Wo es scheitert
- Unterschrift, bevor die Nachweise zu den Artikeln 6 bis 10 vorliegen — bescheinigt wird etwas, das es nicht gibt.
- Getrennte Erklärungen je Rechtsakt statt einer, die alle aufführt.
- Fehlende Übersetzung in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem verkauft wird.
- Altes Dokument mit neuem Datum nach Wechsel des Zelllieferanten.
Häufige Fragen
Wer unterschreibt die EU-Konformitätserklärung?
Der Hersteller. Nach Artikel 18(4) übernimmt der Hersteller mit Ausstellung der Erklärung die Verantwortung für die Konformität der Batterie. Ein Importeur, der die Batterie unter eigenem Namen in Verkehr bringt, handelt als Hersteller.
Genügt eine Erklärung des Lieferanten aus einem Drittland?
Nicht für sich allein. Die Erklärung muss Anhang IX folgen und die Konformität mit dieser Verordnung bescheinigen. Lieferantendokumente sind Eingangsnachweise, kein Ersatz für Ihre Erklärung.
Muss die Erklärung elektronisch sein?
Ja. Artikel 18(2) verlangt die elektronische Form; Papier nur auf Verlangen.
Prüfen Sie, ob Sie dieses Feld belegen können
Die kostenlose Prüfung geht jedes Pflichtfeld Ihrer Batteriekategorie durch. Ohne Registrierung.
Prüfung starten