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(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(s) -> Article 74(1)(e)

Bedeutung der Batteriekennzeichnung: die Erklärung muss zum Aufdruck passen

Dieses Feld verlangt nicht die Kennzeichnung, sondern deren Bedeutung — einen erläuternden Text darüber, was der Leser auf der Batterie sieht. Erfasst sind Kennzeichnungen und Symbole nach Artikel 13 oder auf der Verpackung aufgedruckt bzw. in den die Batterie begleitenden Dokumenten angegeben, was über Artikel 13 hinausgeht. Die Schwierigkeit ist zeitlicher Art: Die einzelnen Kennzeichnungen gelten ab unterschiedlichen Daten, und eines dieser Daten ist überhaupt nicht absolut. Eine heute geschriebene Erklärung beschreibt daher leicht eine Kennzeichnung, die das Produkt noch nicht trägt.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Was überhaupt zu erklären ist

Buchstabe e greift auf drei Quellen zugleich: Kennzeichnungen und Symbole nach Artikel 13, Aufdrucke auf der Verpackung und Angaben in den Begleitdokumenten. Wer den Inhalt auf das beschränkt, was physisch auf dem Gehäuse steht, hat zwei von drei ausgelassen. Bei kleinen Zellen ist das erheblich, weil ein Teil der Kennzeichnung nach Artikel 13 rechtmäßig auf die Verpackung wandert.

Das Symbol für die getrennte Sammlung

Artikel 13(4): Ab dem 18. August 2025 sind alle Batterien mit dem Symbol für die getrennte Sammlung nach Anhang VI Teil B zu kennzeichnen. Das Symbol bedeckt mindestens 3 % der Fläche der größten Seite der Batterie, höchstens jedoch 5 × 5 cm. Bei zylindrischen Zellen bedeckt es mindestens 1,5 % der Oberfläche, ebenfalls höchstens 5 × 5 cm. Wäre das Symbol kleiner als 0,47 × 0,47 cm, muss die Batterie nicht gekennzeichnet werden — stattdessen wird ein Symbol von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

Cadmium und Blei

Artikel 13(5): Batterien mit mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei sind mit dem chemischen Symbol des betreffenden Metalls zu kennzeichnen, Cd bzw. Pb. Es wird unter dem Symbol für die getrennte Sammlung aufgedruckt und bedeckt mindestens ein Viertel von dessen Fläche. Beide Grenzwerte werden häufig falsch übernommen oder weggelassen, obwohl gerade sie es sind, was die Erklärung vermitteln soll.

Das Etikett nach Anhang VI Teil A und der QR-Code

Artikel 13(1) bis (3) knüpft das Etikett mit allgemeinen Informationen nach Anhang VI Teil A, das Kapazitätsetikett und die Kennzeichnung nicht wiederaufladbarer Batterien an den 18. August 2026 oder an 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13(10), je nachdem, was später eintritt. Ein absolutes Datum lässt sich hier nicht nennen. Beim QR-Code ist es anders: Artikel 13(6) verlangt ihn ab dem 18. Februar 2027 nach Anhang VI Teil C — und bei LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Traktionsbatterien führt genau dieser Code zum Batteriepass.

Die Erklärung gilt je Modell

Eine vor dem jeweiligen Datum in Verkehr gebrachte Batterie trägt die Kennzeichnung rechtmäßig nicht. Erklärt Ihr Text ein Etikett, das dieses Modell noch nicht hat, beschreiben Sie etwas, das der Leser nicht sieht — und umgekehrt: Wer nur die durchgestrichene Mülltonne erklärt, lässt alles Übrige aus. Prüfen Sie die Erklärung deshalb an der tatsächlichen Produktionsgrafik des Modells, nicht am Entwurf.

Wo es scheitert

  • Erklärung einer Kennzeichnung, die die Batterie noch nicht trägt.
  • Nennung eines absoluten Datums für das Etikett nach Anhang VI Teil A, obwohl Artikel 13(1) es auch an den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13(10) knüpft.
  • Weggelassene oder falsch übernommene Grenzwerte 0,002 % Cadmium und 0,004 % Blei.
  • Nur das Symbol für die getrennte Sammlung erklärt, weitere Kennzeichnungen und Begleitdokumente nicht.
  • Derselbe Erläuterungstext für alle Modelle unabhängig von Chemie und Zellformat.

Häufige Fragen

Ab wann muss eine Batterie das Symbol für die getrennte Sammlung tragen?

Ab dem 18. August 2025 nach Artikel 13(4), dargestellt in Anhang VI Teil B. Wäre das Symbol kleiner als 0,47 × 0,47 cm, kommt es stattdessen mit mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung.

Wann wird das Etikett nach Anhang VI Teil A verbindlich?

Artikel 13(1) nennt den 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13(10), je nachdem, was später eintritt. Ein absolutes Datum ist daher nicht nennbar.

Muss ich auch Kennzeichnungen auf der Verpackung erklären?

Ja. Buchstabe e erfasst ausdrücklich auf der Verpackung aufgedruckte Symbole und Angaben in den die Batterie begleitenden Dokumenten, nicht nur Kennzeichnungen auf dem Gehäuse.

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