(EU) 2023/1542 · Annex XIII(4)(c)
Status der Batterie: ein Wort, das einen neuen Pass auslöst
Dies ist kein Datenfeld, sondern ein Schalter. Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe c verlangt Angaben zum Status der Batterie, definiert als original, umgewidmet, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall. Eines dieser Wörter einzutragen ist kein Verwaltungsakt: Artikel 77(7) überträgt bei einer Änderung die Verantwortung für den Batteriepass auf einen anderen Wirtschaftsakteur und verlangt einen neuen, mit dem ursprünglichen verknüpften Pass. Deshalb ist dieses Feld der strittigste Punkt in Verträgen zwischen Hersteller und Übernehmer.
Fünf Werte, vier Rechtsbegriffe
Artikel 3 definiert die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umwidmung, die Umwidmung und die Wiederaufarbeitung. Wiederverwendet als eigenständiger Begriff steht nicht darunter; die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist über Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2008/98/EG definiert. Der Wortschatz des Passes und der der operativen Artikel decken sich also nicht eins zu eins. Praktische Folge: Jeder Statuseintrag braucht die Angabe, welcher Vorgang tatsächlich durchgeführt wurde, sonst ist der Wert später nicht prüfbar.
Wiederaufgearbeitet hat eine Zahlenschwelle
Artikel 3 definiert die Wiederaufarbeitung als technischen Vorgang an einer gebrauchten Batterie, der die Zerlegung und Bewertung aller Zellen und Module sowie die Verwendung einer bestimmten Zahl neuer, gebrauchter oder aus Abfällen zurückgewonnener Zellen und Module umfasst, um die Kapazität auf mindestens 90 % der ursprünglichen Nennkapazität wiederherzustellen, wobei der Gesundheitszustand der einzelnen Zellen um höchstens 3 % voneinander abweicht und die Batterie für denselben Zweck wie ursprünglich genutzt wird. Wer diese Schwellen verfehlt, darf die Batterie nicht so bezeichnen.
Die Grenze zwischen Umwidmung und Abfall
Umwidmung ist nach Artikel 3 ein Vorgang an einer Batterie, die keine Altbatterie ist; die Altbatterie wiederum ist über Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG definiert. Die Grenze zieht damit das Abfallrecht, nicht der technische Zustand. Anhang XIV verlangt bei Verbringungen, dass der Besitzer die Behauptung, es handle sich um gebrauchte und nicht um Altbatterien, mit einer Kopie von Rechnung und Vertrag, mit Nachweisen der Bewertung oder Prüfung — darunter ein Prüfzertifikat und ein Funktionsnachweis für jede Batterie oder Teilmenge — sowie mit einer Erklärung untermauert, dass nichts in der Sendung Abfall ist.
Die Statusänderung setzt eine Kette in Gang
Es entsteht nicht nur ein neuer Eintrag. Artikel 77(7) überträgt die Verantwortung auf den Wirtschaftsakteur, der die veränderte Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat, und verlangt einen neuen, mit dem Pass oder den Pässen der ursprünglichen Batterie verknüpften Batteriepass. Artikel 17(3) schreibt eine zusätzliche Konformitätsbewertung nach Modul A vor. Artikel 13(9) verlangt neue Kennzeichnungen mit der Statusänderung, zugänglich über den QR-Code. Artikel 38(11) behandelt diesen Akteur als Hersteller, Artikel 56(2) als Erzeuger mit erweiterter Herstellerverantwortung. Wird der Status zu Abfall, geht die Verantwortung auf den Hersteller, die Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 57(1) oder den nach Artikel 57(8) ausgewählten Abfallbewirtschafter über. Nach Artikel 77(8) erlischt der Pass, sobald die Batterie recycelt wurde.
Wo es scheitert
- Bezeichnung als wiederaufgearbeitet ohne die Schwellen von 90 % der ursprünglichen Nennkapazität und höchstens 3 % Abweichung zwischen den Zellen.
- Statuseintrag ohne Angabe, welcher Vorgang nach Artikel 3 durchgeführt wurde.
- Die Einstufung gebraucht statt Abfall ohne die Nachweise, die Anhang XIV für Verbringungen aufzählt.
- Änderung des Werts im bestehenden Pass, obwohl Artikel 77(7) einen neuen, verknüpften Pass verlangt.
- Ein Rücknahmevertrag, der offenlässt, wer nach der Übertragung die Pflichten aus Artikel 77(4) trägt.
Häufige Fragen
Welche Werte sind zulässig?
Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe c nennt den Status als original, umgewidmet, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall.
Wann gilt eine Batterie als wiederaufgearbeitet?
Wenn die Definition des Artikels 3 erfüllt ist: Zerlegung und Bewertung aller Zellen und Module, Wiederherstellung der Kapazität auf mindestens 90 % der ursprünglichen Nennkapazität, Abweichung des Gesundheitszustands zwischen den Zellen von höchstens 3 % und Nutzung für denselben Zweck wie ursprünglich.
Wer führt den Pass nach einer Statusänderung?
Nach Artikel 77(7) der Wirtschaftsakteur, der die veränderte Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen hat. Wird der Status zu Abfall: der Hersteller, die Organisation nach Artikel 57(1) oder der Abfallbewirtschafter nach Artikel 57(8).
Wann endet der Batteriepass?
Nach Artikel 77(8) erlischt der Batteriepass, sobald die Batterie recycelt wurde.
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