EvidencePass

(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(2)

Batteriekategorie: fünf Rechtsklassen, keine Marktsegmente

Dieses Feld verbindet zwei völlig verschiedene Aufgaben: eine rechtliche Einstufung und die Identifikation des einzelnen Stücks. Die Einstufung ist schwerer als sie aussieht, weil sich Branchen- und Verordnungsvokabular nicht decken. Eine Kategorie „Energiespeicher“, „Telekombatterie“ oder „Staplerbatterie“ gibt es nicht. Es gibt fünf Klassen, die Artikel 1(3) aufzählt und Artikel 3 über Dichtigkeit, Gewicht und Konstruktionszweck definiert. Ihr Verkaufskatalog hilft hier nicht, denn er beantwortet eine andere Frage.

Wird mit der Passfrist fällig18.02.2027

Die fünf Klassen und wo die Branche irrt

Artikel 1(3) nennt Gerätebatterien, Starterbatterien (SLI), LV-Batterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien und ergänzt, dass die Verordnung unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Bauart, Materialzusammensetzung, Chemie, Verwendung oder Zweck gilt. Ein stationäres Batteriespeichersystem ist keine sechste Kategorie: Artikel 3 definiert es als Industriebatterie mit internem Speicher. Ebenso die Schrankbatterie an einer Mobilfunkstation — über 5 kg und weder Traktions-, LV- noch Starterbatterie bedeutet Industriebatterie.

Die Auffangregel erfasst dieses Feld nicht

Artikel 1(3) Unterabsatz 2 bestimmt, dass eine Batterie, die mehreren Kategorien zugeordnet werden könnte, jener mit den strengsten Anforderungen zugerechnet wird — ausdrücklich jedoch „für die Zwecke des Kapitels II“. Kapitel II enthält die Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen; die Kennzeichnung steht in Kapitel III, der digitale Batteriepass in Kapitel IX. Dem Wortlaut nach erstreckt die Verordnung diese Regel also nicht auf die hier einzutragende Kategorie. Wir entscheiden das nicht für Sie, sondern kennzeichnen es und halten fest, auf welche Definition sich Ihre Einstufung stützt.

Die Identifikation nach Artikel 38(6) ist nicht der eindeutige Identifikator

Artikel 38(6) verlangt, dass die Batterie eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer, eine Produktnummer oder ein anderes Identifizierungsmerkmal trägt. Das ist eine Anforderung an die Batterie selbst. Der Pass hat seinen eigenen Identifikator: Nach Artikel 77(3) ist er über den QR-Code zugänglich und verweist auf einen eindeutigen Identifikator, den der in Verkehr bringende Wirtschaftsakteur vergibt und der ISO/IEC 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 oder gleichwertigen Normen entsprechen muss. Eine vorhandene ERP-Seriennummer erfüllt das nicht automatisch.

Was überhaupt ein Modell ist

Artikel 3 definiert das Batteriemodell als Version, deren sämtliche Einheiten dieselben für die Anforderungen der Verordnung an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung, Markierung und Information maßgeblichen technischen Merkmale sowie dieselbe Modellkennung aufweisen. Unterscheiden sich zwei Fertigungslose in der Zellchemie oder in einem Gewicht, das über die Kategorie entscheidet, sind es nach dieser Definition nicht dasselbe Modell — auch wenn Ihr System dieselbe Materialnummer führt.

Der Identifikator ist keine dauerhafte Produktkennzeichnung

Artikel 77(7) bestimmt, dass eine Batterie nach Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung einen neuen Batteriepass erhält, der mit dem Pass oder den Pässen der ursprünglichen Batterie verknüpft ist. Nach Artikel 77(8) erlischt ein Batteriepass, nachdem die Batterie recycelt wurde. Ihr Identifikatorschema muss also beides können: einen neuen Datensatz mit Verweis auf den Vorgänger erzeugen und einen Datensatz abschließen. Wer den Identifikator als dauerhafte Produktkennzeichnung behandelt, scheitert an beiden Ereignissen.

Wo es scheitert

  • Eintrag eines Marktsegments („Speicher“, „Telekom“, „USV“) statt einer der fünf Kategorien aus Artikel 1(3).
  • Weiterverwendung einer vorhandenen Seriennummer als eindeutiger Identifikator des Passes ohne Abgleich mit den in Artikel 77(3) genannten Normen ISO/IEC 15459.
  • Berufung auf die Regel der strengsten Anforderungen für die Kategorie auf Etikett oder im Pass, obwohl Artikel 1(3) sie auf Kapitel II begrenzt.
  • Eine Modellkennung für Einheiten, die sich in einem für die Anforderungen der Verordnung maßgeblichen Merkmal unterscheiden — nach Artikel 3 ist das nicht ein Modell.
  • Einstufung eines stationären Speichers als „Sonstiges“, obwohl Artikel 3 ihn als Industriebatterie definiert.

Häufige Fragen

Welche Batteriekategorien kennt die Verordnung?

Fünf. Artikel 1(3) nennt Gerätebatterien, Starterbatterien, LV-Batterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, und zwar unabhängig von Form, Gewicht, Bauart, Chemie oder Verwendungszweck.

Ist ein Heimspeicher eine Industriebatterie?

Artikel 3 definiert das stationäre Batteriespeichersystem als Industriebatterie mit internem Speicher, die dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem bzw. für das Netz oder für Endnutzer zu speichern und abzugeben, unabhängig davon, wo und von wem sie genutzt wird.

Können wir unsere vorhandene Seriennummer als eindeutigen Identifikator nutzen?

Nur wenn sie den in Artikel 77(3) genannten Normen ISO/IEC 15459 oder gleichwertigen entspricht. Die Identifikation nach Artikel 38(6) ist eine eigene Anforderung an der Batterie und nicht dasselbe.

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