(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(a) -> Annex VI, Part A(5)
Gewicht der Batterie: die Zahl, die über Ihre Kategorie entscheidet
Das Gewicht wirkt wie eine Angabe, die man dem Datenblatt entnimmt und abhakt. Tatsächlich ist es das einzige Feld in Teil A, das den Rechtsstatus des Produkts verändern kann. Die Definitionen in Artikel 3 stufen Batterien gerade über das Gewicht ein: 5 kg trennen Gerätebatterien von Industriebatterien, 25 kg ziehen die Grenze bei LV-Batterien und bei Traktionsbatterien für Fahrzeuge der Klasse L. Die hier eingetragene Zahl beantwortet also, welche Pflichten Sie überhaupt treffen — und Anhang VI gibt ihr weder Einheit noch Messverfahren.
Wo das Gewicht zur Rechtsgrenze wird
Artikel 3 definiert die Gerätebatterie als gekapselte Batterie mit höchstens 5 kg, die nicht speziell für industrielle Zwecke ausgelegt und weder Traktions-, LV- noch Starterbatterie ist. Zur Industriebatterie zählt unter anderem jede andere Batterie über 5 kg, die weder Traktions-, LV- noch Starterbatterie ist. Die LV-Batterie ist gekapselt und wiegt höchstens 25 kg, die Traktionsbatterie für Fahrzeuge der Klasse L über 25 kg. Bei Produkten nahe einer dieser Grenzen ist die Frage, was gewogen wird, kein technisches Detail.
Was genau auf der Waage liegt
Anhang VI Teil A Nummer 5 lautet schlicht „Gewicht“. Keine Einheit, keine Messbedingungen. Zum Vergleich: Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe g nennt die Einheit ausdrücklich und verlangt die Nennkapazität in Amperestunden. Hier fehlt beides, weshalb die Zahlen in der Praxis auseinandergehen: nacktes Pack, Pack mit Tragrahmen, Pack mit gefülltem Kühlkreis und Bruttogewicht aus den Versandpapieren. Letzteres ist am schnellsten greifbar und am wenigsten geeignet, weil es die Verpackung einschließt.
Dasselbe Gewicht ist der Nenner des CO₂-Fußabdrucks
Anhang II definiert den Referenzfluss als das Gewicht der Batterie, das zur Erfüllung einer bestimmten Funktion nötig ist, gemessen in kg Batterie je kWh der über die Nutzungsdauer gelieferten Gesamtenergie; alle zur Quantifizierung erhobenen mengenmäßigen Eingangs- und Ausgangsdaten sind auf diesen Referenzfluss zu beziehen. Ein Gewicht, das wegen der Transportkiste zu hoch ist, bleibt also nicht in diesem Feld — es wandert in die Berechnung und verzerrt sie.
Wo es scheitert
- Bruttogewicht aus Versand- oder Gefahrgutpapieren statt des Gewichts der Batterie selbst.
- Zell- oder Modulgewicht hochgerechnet, ohne Gehäuse, BMS, Verkabelung und Befestigungselemente.
- Rundung bei Werten nahe 5 oder 25 kg, wo die Zahl nach Artikel 3 über die Kategorie entscheidet.
- Ein Gewicht für Varianten, die sich im Gehäuse oder in der Modulzahl unterscheiden.
- Ein Passgewicht, das nicht zum Referenzfluss nach Anhang II in der Fußabdruckberechnung passt.
Häufige Fragen
In welcher Einheit geben wir das Gewicht an?
Anhang VI Teil A Nummer 5 nennt keine Einheit. Da Artikel 3 die Kategoriegrenzen in Kilogramm ausdrückt, wird die Einstufungsfrage in Kilogramm entschieden; es ist sinnvoll, bei derselben Einheit zu bleiben.
Zählt das Gewicht mit Verpackung?
Die Definitionen in Artikel 3 sprechen von einer Batterie, die 5 bzw. 25 kg wiegt, also von der Batterie selbst. Das Bruttogewicht aus Transportpapieren ist eine andere Zahl und kein Ersatz.
Warum ist das Gewicht wichtig, wenn es nur auf dem Etikett steht?
Weil Artikel 3 es zur Zuordnung der Kategorie nutzt und Anhang II es als Referenzfluss der Fußabdruckberechnung verwendet. Dieselbe Zahl tritt in drei Rollen auf.
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