(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(k)
Kapazitätsschwelle für Erschöpfung: ein Feld nur für Traktionsbatterien
Zwei Dinge sind hier ungewöhnlich. Erstens beschränkt die Verordnung das Feld im Wortlaut selbst: Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe k sagt in Klammern, dass es nur für Traktionsbatterien gilt. Zweitens erscheint das Wort „Erschöpfung“ in der gesamten Verordnung genau an dieser Stelle und ist nicht bestimmt — keine Prüfung, kein Prozentsatz, kein Rechtsakt, der ihn festlegt. Das Feld spricht also einen engen Kreis an und verlangt von ihm einen Wert ohne Maßstab.
Die Beschränkung ist Teil der Anforderung
Für LV-Batterien und Industriebatterien über 2 kWh gibt es dieses Feld nicht. Artikel 77(2) bestätigt das: Die Angaben werden in den Pass aufgenommen, soweit sie für die betreffende Kategorie oder Unterkategorie einschlägig sind. Ein leeres Feld bei allem, was keine Traktionsbatterie ist, ist somit das richtige Ergebnis — ein eingetragener Wert ist ein auf den ersten Blick sichtbarer Fehler, der auch die übrigen Felder in Zweifel zieht.
Die Verordnung bestimmt den Begriff nicht
Der Wortlaut nennt nur „Kapazitätsschwelle für Erschöpfung“. Kein Prozentsatz, kein Referenztest, keine Ermächtigung für einen delegierten Rechtsakt. Zum Vergleich: Buchstabe j verlangt ausdrücklich den verwendeten Referenztest, Buchstabe l nennt den Referenztest in Klammern. Buchstabe k nennt nichts. Der Wert ist also nicht nach Vorschrift gemessen, sondern gewählt — getragen allein von der festgehaltenen Definition, auf die er sich bezieht.
Drei Zahlen, die es nicht sind
Drei benachbarte Werte werden irrtümlich herangezogen. Die Bestimmung der Wiederaufarbeitung in Artikel 3 spricht von der Wiederherstellung der Kapazität auf mindestens 90 % der ursprünglichen Nennkapazität und davon, dass der Gesundheitszustand der einzelnen Zellen um höchstens 3 % voneinander abweicht — ein Kriterium für den Vorgang, keine Erschöpfungsschwelle. Anhang VII Teil A nennt für Traktionsbatterien den Zustand der zertifizierten Energie (SOCE) als Zustandsparameter — eine laufende Messung, keine Grenze. Anhang IV beschreibt den Kapazitätsschwund als Erscheinung, nicht als Schwelle.
Die Angabe steckt nicht in der Batterie, sondern in einer Entscheidung
Die Schwelle für das Nutzungsende ist eine kaufmännische und konstruktive Entscheidung, die in der Regel der Fahrzeughersteller zusammen mit Garantiebedingungen und der Logik des Batteriemanagementsystems trifft. Der Zelllieferant hat sie nicht und kann sie nicht ausstellen. Genau deshalb bleibt das Feld bei Importeuren liegen: Es gibt kein Dokument anzufordern, weil der Wert keine Messung ist, sondern eine Wahl.
Wo es scheitert
- Ausgefülltes Feld bei einer LV- oder Industriebatterie, für die Buchstabe k nach seinem Wortlaut nicht gilt.
- Verwendung der 90 % aus der Bestimmung der Wiederaufarbeitung in Artikel 3 als Erschöpfungsschwelle.
- Verwechslung der Schwelle mit SOCE nach Anhang VII Teil A — dieser beschreibt den aktuellen Zustand einer einzelnen Batterie, keine Grenze.
- Eintrag eines Prozentsatzes, ohne anzugeben, auf welche Kapazität und welche Bedingungen er sich bezieht.
Häufige Fragen
Gilt dieses Feld für Industriebatterien?
Nein. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe k sagt in Klammern „nur für Traktionsbatterien“, und Artikel 77(2) bestimmt, dass Angaben nur insoweit aufgenommen werden, als sie für die betreffende Kategorie einschlägig sind.
Welchen Prozentsatz soll ich eintragen?
Die Verordnung nennt keinen und sieht für dieses Feld keinen Rechtsakt vor. Der Wert muss aus Ihrer eigenen Definition des Nutzungsendes folgen, die samt Bedingungen festzuhalten ist.
Ist das dasselbe wie der Gesundheitszustand?
Nein. Den Gesundheitszustand regelt Artikel 14 mit Anhang VII, für Traktionsbatterien über SOCE. Dieses Feld fragt nach einer Schwelle, nicht nach dem aktuellen Zustand.
Prüfen Sie, ob Sie dieses Feld belegen können
Die kostenlose Prüfung geht jedes Pflichtfeld Ihrer Batteriekategorie durch. Ohne Registrierung.
Prüfung starten