(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(s) -> Article 74(1)(f)
Stoffe in der Batterie: „gefährlich“ heißt hier CLP, nicht SVHC-Liste
Bei diesem Feld entsteht fast der gesamte Schaden bei der Festlegung des Umfangs. Artikel 3 der Verordnung definiert einen gefährlichen Stoff als Stoff, der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft ist. Bezugspunkt ist also die CLP-Einstufung — nicht die REACH-Kandidatenliste und nicht Ihre SCIP-Meldung. Teams, die den Umfang aus vorhandener SVHC-Arbeit übernehmen, schreiben einen fachlich sauberen Absatz über die falsche Stoffmenge.
Die Hälfte der Anforderung betrifft gar keine Stoffe
Buchstabe f verlangt die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen — und ergänzt ausdrücklich die Auswirkungen unsachgemäßer Entsorgung von Altbatterien, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung im unsortierten Siedlungsabfall. Das ist keine toxikologische Eigenschaft, sondern eine Verhaltensfolge. Ein Text, der nur die Toxizität der Bestandteile beschreibt, beantwortet das Feld zur Hälfte.
Öffentliches Feld und Geschäftsgeheimnis
Anhang XIII Teil 1 Buchstabe s ordnet diesen Inhalt den öffentlich zugänglichen Informationen zu, während Artikel 74(7) verlangt, bei öffentlicher Information der Endnutzer nach diesem Artikel die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen nach einschlägigem Unions- und nationalem Recht zu wahren. Die Aufgabe ist also ohne Veröffentlichung der genauen Kathodenzusammensetzung zu lösen. Das ist machbar, verlangt aber bewusstes Schreiben statt eines Exports aus der Stückliste.
Warum Standardtext hier nicht trägt
Die Aussage, Batterien seien umweltschädlich, sagt nichts über Ihre Batterie. Das Feld hängt an den tatsächlich enthaltenen Stoffen, weshalb die Erläuterung für eine Lithium-Eisenphosphat-Zelle eine andere ist als für eine Nickel-Mangan-Cobalt-Zelle. Hängt derselbe Text an jedem Modell Ihres Katalogs, ist das das erste Anzeichen dafür, dass die Stoffliste nie geprüft wurde.
Wo es scheitert
- Umfang aus der REACH-Kandidatenliste oder der SCIP-Meldung übernommen statt aus der CLP-Einstufung, auf die sich die Definition in Artikel 3 stützt.
- Weggelassener Teil zu den Auswirkungen unsachgemäßer Entsorgung, Vermüllung und Entsorgung im unsortierten Siedlungsabfall.
- Veröffentlichung der genauen Kathodenzusammensetzung in einem öffentlichen Feld, obwohl Artikel 74(7) wirtschaftlich sensible Informationen schützt.
- Pauschale Aussage zur Schädlichkeit von Batterien ohne Bezug zu den im Modell tatsächlich enthaltenen Stoffen.
Häufige Fragen
Welche Stoffe gelten als gefährlich?
Artikel 3 der Verordnung definiert einen gefährlichen Stoff als Stoff, der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft ist. Maßstab ist somit die CLP-Einstufung.
Muss ich die genaue Zusammensetzung der Batterie offenlegen?
Nein. Artikel 74(7) verlangt, bei öffentlicher Information der Endnutzer die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu wahren. Zu beschreiben ist die Auswirkung, nicht die Rezeptur.
Genügt es, die Toxizität der Stoffe zu beschreiben?
Nein. Buchstabe f verlangt ausdrücklich auch die Auswirkungen unsachgemäßer Entsorgung von Altbatterien, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung im unsortierten Siedlungsabfall.
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