(EU) 2023/1542 · Annex XIII(1)(f)
Anteil erneuerbarer Inhalte: ein Feld ohne Begriff und ohne Methode
Dies ist das einzige Feld aus Anhang XIII Nummer 1, für das niemand die Angabe bereithält — weder der Zelllieferant noch ein Labor. Die Verordnung verlangt den „Anteil erneuerbarer Inhalte“ und sagt nichts weiter dazu: Das Wort erscheint im gesamten Text genau einmal, hier. Es gibt keine Begriffsbestimmung, keine Einheit, keine Referenzmethode und keine Ermächtigung der Kommission, eine festzulegen. Sie veröffentlichen also eine Zahl ohne äußeren Maßstab — und nur eine schriftlich festgehaltene, offengelegte Methode trägt ein solches Feld.
Was der Wortlaut sagt und was nicht
Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe f verlangt den „Anteil erneuerbarer Inhalte“. Das ist die gesamte Bestimmung. Sie sagt nicht, ob der Anteil auf Masse oder Energie bezogen ist, ob er Materialien in der Batterie oder die bei der Fertigung eingesetzte Energie meint, und sie zählt nicht auf, was als erneuerbar gilt. Nirgends ist ein delegierter Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt vorgesehen, der das nachträglich klärt. Anders als fast überall sonst gibt es kein Dokument, das man beim Lieferanten anfordern könnte.
Übernehmen Sie nicht das Regime des Rezyklatanteils
Der häufigste Ansatz, den wir sehen, ist die Anwendung der Methode für den Rezyklatanteil nach Artikel 8. Dieser Artikel hat eigene Dokumentation, eigene Metalle, eigene Fristen und einen eigenen delegierten Rechtsakt — nichts davon bezieht sich auf erneuerbare Inhalte. Beide Felder stehen in Anhang XIII nebeneinander, gemeinsam ist ihnen nur, dass beides Anteile sind. Wer den Rezyklatanteil unter dem Etikett „erneuerbar“ einträgt, veröffentlicht eine falsche Angabe, die mangels Maßstab erst auffällt, wenn jemand nach der Methode fragt.
Wie sich das Feld überhaupt verteidigen lässt
Artikel 77(4) verpflichtet den Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, dafür zu sorgen, dass die Angaben im Batteriepass richtig, vollständig und aktuell sind. Diese Pflicht gilt auch für ein Feld ohne vorgeschriebene Methode. Praktisch heißt das: Halten Sie Ihr Begriffsverständnis, die Systemgrenze, die Quelle der Eingangsdaten und das Berechnungsdatum fest und bewahren Sie diese Notiz beim Wert auf. Ändern Sie später das Verständnis, ändert sich der Wert — und ohne festgehaltenen Grund wirkt das wie eine nachträglich korrigierte Zahl. Die Frist gibt keinen Aufschub: Artikel 77(1) verlangt ab dem 18. Februar 2027 einen Pass für jede LV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Traktionsbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
Wo es scheitert
- Übernahme des Rezyklatanteils oder eines Anteils erneuerbarer Energie aus der CO₂-Studie in das Feld für erneuerbare Inhalte.
- Veröffentlichung eines Werts, ohne festzuhalten, was gezählt wurde und innerhalb welcher Systemgrenze.
- Anforderung eines „Zertifikats über erneuerbare Inhalte“ beim Zelllieferanten — ein solches Dokument kennt die Verordnung nicht, und der Lieferant stellt es nach seinem Verständnis aus.
- Berufung auf einen delegierten Rechtsakt, den die Verordnung für dieses Feld nicht vorsieht.
Häufige Fragen
Gibt es eine vorgeschriebene Berechnungsmethode?
In der Verordnung nicht. Der Begriff steht allein in Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe f, ohne Bestimmung, ohne Einheit und ohne Verweis auf einen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt.
Darf ich die Angabe zum Rezyklatanteil verwenden?
Nicht als Ersatz. Der Rezyklatanteil hat seinen eigenen Artikel 8 mit eigener Dokumentation und eigenen Fristen. Es sind zwei verschiedene Felder des Anhangs XIII.
Wer kann mir diese Angabe ausstellen?
Niemand mit einem Dokument, das die Verordnung vorschreibt. Die Angabe entsteht bei Ihnen, aus Lieferantendaten und Ihrem Begriffsverständnis — getragen wird sie nur von der festgehaltenen Methode.
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